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§ 7 - Netzreserveverordnung (NetzResV)

V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1947 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.07.2013; FNA: 752-6-17 Elektrizität und Gas
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§ 7 Art des Einsatzes der Netzreserve



(1) Anlagen der Netzreserve dürfen ausschließlich außerhalb der Strommärkte nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen eingesetzt werden.

(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen setzen die Anlagen der Netzreserve auf Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Prognosen unter Berücksichtigung der technischen Randbedingungen ein.



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Frühere Fassungen von § 7 NetzResV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 15 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 6 Strommarktgesetz
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
aktuellvor 30.07.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 NetzResV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 NetzResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NetzResV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 NetzResV Anwendungsbereich, Vorrang der Netzreserve, Umgang mit bestehenden Verträgen (vom 30.07.2016)
... über die Nutzung bestimmter Anlagen gemäß den Bestimmungen der §§ 2 bis 9 (vertragliches Schuldverhältnis). Der Einsatz der Anlagen der Netzreserve ...
§ 9 NetzResV Verfahren bei geplanter vorläufiger Stilllegung, Art des Einsatzes, Vergütung (vom 29.12.2023)
... des Elektrizitätsversorgungssystems verpflichtet, ist im Hinblick auf die Art des Einsatzes § 7 entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf angemessene Vergütung umfasst  ...
§ 10 NetzResV Verfahren bei geplanter endgültiger Stilllegung von Anlagen, Art des Einsatzes, Vergütung (vom 30.07.2016)
... Übertragungsnetzen § 6 und im Hinblick auf die Art des Einsatzes der Netzreserve § 7 entsprechend ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
§ 13d EnWG Netzreserve (vom 30.07.2016)
... der Betreiber von Übertragungsnetzen ihre Einspeisung nach § 13a Absatz 1 sowie § 7 der Netzreserveverordnung anpassen. (3) Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen erfolgen die ...
§ 50a EnWG Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, befristete Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve; Verordnungsermächtigung (vom 12.07.2022)
... des § 13c Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, des § 13d Absatz 3 und des § 7 Absatz 1 der Netzreserveverordnung und von dem Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des ...
§ 50c EnWG Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, Ende der befristeten Teilnahme am Strommarkt und ergänzende Regelungen zur Kostenerstattung (vom 12.07.2022)
... Netzreserve gemäß § 13c Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 13d Absatz 3 und § 7 der Netzreserveverordnung bestehen. Dies gilt nur, wenn die Anlage noch als systemrelevant ausgewiesen ist. ...

Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)
V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 20 KapResV Teilnahme von Anlagen der Netzreserve
... und § 19 dieser Verordnung. (2) Die Verpflichtung nach § 7 der Netzreserveverordnung die Einspeisung anzupassen, bleibt unberührt. Die Anlage muss für die ...
§ 24 KapResV Grundsätze
... Standorten befinden, müssen auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber auch nach § 7 der Netzreserveverordnung einspeisen. (5) Der Betreiber der Kapazitätsreserveanlage muss die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Artikel 1 GasVReG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... des § 13c Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, des § 13d Absatz 3 und des § 7 Absatz 1 der Netzreserveverordnung und von dem Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des ... Netzreserve gemäß § 13c Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 13d Absatz 3 und § 7 der Netzreserveverordnung bestehen. Dies gilt nur, wenn die Anlage noch als systemrelevant ausgewiesen ist. Sofern die ...

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 15 EnLABG Änderung der Netzreserveverordnung
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ...

Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 StroMaG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... der Betreiber von Übertragungsnetzen ihre Einspeisung nach § 13a Absatz 1 sowie § 7 der Netzreserveverordnung anpassen. (3) Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen ... eine elektrische Nennleistung von insgesamt 2 Gigawatt nicht überschreiten. § 7 Absatz 2 der Netzreserveverordnung ist entsprechend anzuwenden. § 13e Absatz 4 ist ...
Artikel 6 StroMaG Änderung der Reservekraftwerksverordnung
... höherer Gemeinkosten durch den Betreiber ist möglich." 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „des ... Übertragungsnetzen § 6 und im Hinblick auf die Art des Einsatzes der Netzreserve § 7 entsprechend anzuwenden." 14. Die neuen §§ 11 und 12 werden ...