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Änderung § 1 NetzResV vom 30.07.2016

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§ 1 NetzResV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 1 NetzResV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich, Vorrang der Netzreserve, Umgang mit bestehenden Verträgen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Diese Verordnung regelt das Verfahren der Beschaffung einer Netzreserve aus bestehenden Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie (Anlagen) und in begründeten Ausnahmefällen aus neu zu errichtenden Anlagen zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems auf Grundlage von § 13b Absatz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2 Sie präzisiert zudem die Bestimmungen zum Umgang mit geplanten Stilllegungen von Energieerzeugungsanlagen auf Grundlage von § 13 Absatz 1a und 1b, § 13a sowie § 13b Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.

(2) 1 Die Bildung einer Netzreserve erfolgt auf Grundlage des Abschlusses von Verträgen zwischen Übertragungsnetz- und Anlagenbetreibern nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur über die Nutzung bestimmter Anlagen gemäß den Bestimmungen der §§ 2 bis 9 (vertragliches Schuldverhältnis). 2 Der Einsatz der Anlagen der Netzreserve erfolgt dann auf Grundlage der abgeschlossenen Verträge. 3 Die Bildung und der Einsatz der Netzreserve nach Satz 1 erfolgt vorrangig zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Umgang mit geplanten Stilllegungen von Anlagen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Diese Verordnung regelt das Verfahren der Beschaffung der Netzreserve, den Einsatz von Anlagen in der Netzreserve nach § 13d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie Anforderungen an Anlagen in der Netzreserve auf Grundlage von § 13i Absatz 3 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2 Sie präzisiert zudem die Bestimmungen zum Umgang mit geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie auf Grundlage von § 13a Absatz 1, der §§ 13b bis 13d sowie 13i Absatz 3 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.

(2) 1 Die Bildung einer Netzreserve erfolgt auf Grundlage des Abschlusses von Verträgen zwischen Übertragungsnetz- und Anlagenbetreibern nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur über die Nutzung bestimmter Anlagen gemäß den Bestimmungen der §§ 2 bis 9 (vertragliches Schuldverhältnis). 2 Der Einsatz der Anlagen der Netzreserve erfolgt dann auf Grundlage der abgeschlossenen Verträge. 3 Die Bildung der Netzreserve nach Satz 1 erfolgt vorrangig zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Umgang mit geplanten Stilllegungen von Anlagen.

(3) Bestehende Verträge und Optionen, welche von Übertragungsnetzbetreibern in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur für die Nutzung von Reservekraftwerken für die Winter 2011/2012 und 2012/2013 abgeschlossen wurden, werden durch die Vorgaben der Verordnung nicht berührt.