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Änderung § 4 NetzResV vom 30.07.2016

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§ 4 NetzResV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 4 NetzResV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verfahren, Möglichkeit zur Interessenbekundung


(Text alte Fassung)

(1) Im Fall eines von der Bundesnetzagentur nach § 3 bestätigten zusätzlichen Bedarfs an Erzeugungskapazität für die Netzreserve veröffentlicht der jeweils betroffene Übertragungsnetzbetreiber in Übereinstimmung mit der Bestätigung bis spätestens zum 1. Mai eines jeden Jahres die konkreten Anforderungen an die erforderlichen Anlagen einschließlich eventueller Anforderungen an den Standort und die technischen Parameter.

(2) Die Betreiber von Anlagen können bis spätestens zum 15. Mai eines jeden Jahres ihr Interesse am Abschluss eines Vertrages zur Aufnahme ihrer Anlage in die Netzreserve bekunden. Bei gleicher technischer Eignung mehrerer angebotener Anlagen im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems berücksichtigt der betroffene Übertragungsnetzbetreiber das preisgünstigste Angebot. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Vertrags.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber führen die Verhandlungen mit den Betreibern der Anlagen und schließen nach Möglichkeit bis spätestens zum 15. Juli eines jeden Jahres Verträge über die Nutzung der Anlagen für die Netzreserve ab.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Im Fall eines von der Bundesnetzagentur nach § 3 bestätigten zusätzlichen Bedarfs an Erzeugungskapazität für die Netzreserve veröffentlicht der jeweils betroffene Übertragungsnetzbetreiber in Übereinstimmung mit der Bestätigung bis spätestens zum 30. April eines jeden Jahres die Anforderungen an die erforderlichen Anlagen einschließlich eventueller Anforderungen an den Standort und die technischen Parameter. 2 Die ergänzende Langfristanalyse bleibt bei dem Verfahren nach Satz 1 unberücksichtigt.

(2) 1 Die Betreiber von Anlagen können bis spätestens zum 15. Mai eines jeden Jahres ihr Interesse am Abschluss eines Vertrages zur Aufnahme ihrer Anlage in die Netzreserve bekunden. 2 Bei gleicher technischer Eignung mehrerer angebotener Anlagen im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems berücksichtigt der betroffene Übertragungsnetzbetreiber das preisgünstigste Angebot. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Vertrags.

(3) 1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen führen die Verhandlungen mit den Betreibern der Anlagen und schließen bis spätestens zum 15. September Verträge über die Nutzung der Anlagen für die Netzreserve ab, sofern diese Anlagen im folgenden Winterhalbjahr benötigt werden. 2 Verträge über die Nutzung der Anlagen für die Netzreserve, die frühestens im übernächsten Winterhalbjahr benötigt werden, sollen bis spätestens zum 15. Dezember abgeschlossen werden.