Änderung § 8 NetzResV vom 30.07.2016

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§ 10 NetzResV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 8 NetzResV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Anzeigepflicht und Stilllegungsverbot bei geplanten Stilllegungen


(Text neue Fassung)

§ 8 Anzeigepflicht und Stilllegungsverbot bei geplanten Stilllegungen


vorherige Änderung

(1) Im Hinblick auf die Pflichten der Betreiber von Anlagen zur Anzeige einer Stilllegung nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, zur Unterlassung der Stilllegung nach § 13a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, zur Bereithaltung der Anlage nach § 13a Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Anpassung der Einspeisung nach § 13 Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes gelten Anlagen oder Teilkapazitäten von Anlagen eines Betreibers, bei denen die Summe der Netto-Nennwirkleistungen aller an einem Netzknoten angeschlossenen Anlagen den jeweiligen Schwellenwert überschreitet, als eine Anlage.

(2) Vorläufige Stilllegungen im Sinne von § 13a Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht innerhalb von einer Woche ab Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber wieder in einen Betriebszustand versetzt werden kann, um eine angeforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 oder Absatz 1b des Energiewirtschaftsgesetzes umzusetzen.

(3) Anlagen, die vom 1. April bis zum 30. September im Sinne von Absatz 2 vorläufig stillgelegt werden, Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend Energie zur Eigenversorgung erzeugen, und Anlagen, die ausschließlich im Saisonbetrieb Energie für gewerbliche Zwecke erzeugen, unterliegen unbeschadet der Pflicht zur Anzeige ihrer Stilllegung nach § 13a Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht dem Stilllegungsverbot nach § 13a Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn die Anzeige vier Wochen vor dem Termin der vorläufigen Stilllegung erfolgt ist.

(4) Revisionen im Sinne von § 13a Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes gleichgestellt sind Maßnahmen, die der Ertüchtigung der Anlage unabhängig von regelmäßigen Plänen dienen. Eine Ertüchtigung liegt vor, wenn wesentliche Anlagenteile modernisiert oder wieder in Stand gesetzt werden.

(5) Eine Stilllegung von Anlagen vor Ablauf der Frist nach § 13a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist möglich, wenn der Übertragungsnetzbetreiber hierdurch keine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erwartet und er dem Anlagenbetreiber dies durch die Mitteilung nach § 11 Absatz 1 mitgeteilt hat.




(1) Im Hinblick auf die Pflichten der Betreiber von Anlagen zur Anzeige einer Stilllegung nach § 13b Absatz 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, zur Unterlassung der Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 und 5 des Energiewirtschaftsgesetzes, zur Bereithaltung der Anlage nach § 13b Absatz 5 Satz 11 und § 13c Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Anpassung der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten Anlagen oder Teilkapazitäten von Anlagen eines Betreibers, bei denen die Summe der Netto-Nennwirkleistungen aller an einem Netzknoten angeschlossenen Anlagen den jeweiligen Schwellenwert überschreitet, als eine Anlage.

(2) (aufgehoben)

(3) Anlagen, die vom 1. April bis zum 30. September im Sinne von Absatz 2 vorläufig stillgelegt werden, Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend Energie zur Eigenversorgung erzeugen, und Anlagen, die ausschließlich im Saisonbetrieb Energie für gewerbliche Zwecke erzeugen, unterliegen unbeschadet der Pflicht zur Anzeige ihrer Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht dem Stilllegungsverbot nach § 13b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn die Anzeige vier Wochen vor dem Termin der vorläufigen Stilllegung erfolgt ist.

(4) Revisionen im Sinne von § 13b Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes gleichgestellt sind Maßnahmen, die der Ertüchtigung der Anlage unabhängig von regelmäßigen Plänen dienen. Eine Ertüchtigung liegt vor, wenn wesentliche Anlagenteile modernisiert oder wieder in Stand gesetzt werden.




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