Änderung § 11 NetzResV vom 30.07.2016

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§ 13 NetzResV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 11 NetzResV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Sonderregelungen, Evaluierung


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Im Jahr 2013 erfolgt die Prüfung des Bedarfs an Netzreserve im Hinblick auf den Winter 2013/2014 gemäß § 3 durch die Bundesnetzagentur und die Übertragungsnetzbetreiber sowie eine eventuelle Bestätigung der Bundesnetzagentur abweichend von den in den §§ 3 und 4 genannten Fristen zu folgenden Terminen:

1. Veröffentlichung des Berichtes der Bundesnetzagentur im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 im Hinblick auf den Bedarf sowie gegebenenfalls Bekanntgabe der konkreten Anforderungen an die Anlage durch den Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von § 4 Absatz 1: bis 15. September 2013;

2. eventuelle Frist zur Interessenbekundung durch Kraftwerksbetreiber: 1. Oktober 2013;

3. eventueller Abschluss von Verträgen: bis 15. Oktober 2013.

(2) Im Jahr 2013 erfolgt die Prüfung des Bedarfs an Netzreserve im Hinblick auf die kommenden fünf Jahre gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 8 durch die Bundesnetzagentur und die Übertragungsnetzbetreiber sowie eine eventuelle Bestätigung der Bundesnetzagentur abweichend von den in § 3 genannten Fristen unverzüglich. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Prüfung des Bedarfs an Netzreserve sowie eine eventuelle Bestätigung im Hinblick auf die kommenden drei Jahre spätestens im September 2013.

(3) Im Rahmen der Überprüfung nach § 63 Absatz 2a des Energiewirtschaftsgesetzes wird insbesondere auch die Möglichkeit einer zukünftigen Änderung der Art der Beschaffung der Netzreserve für den Zeitraum ab 2015/2016 untersucht.



 



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