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Synopse aller Änderungen der NetzResV am 17.05.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Mai 2019 durch Artikel 15 des EnLABG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der NetzResV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

NetzResV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung
NetzResV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Verfahren bei geplanter vorläufiger Stilllegung, Art des Einsatzes, Vergütung


(1) (aufgehoben)

(2) 1 Wird der Betreiber einer Anlage, die vorläufig stillgelegt werden sollte, nach § 13b Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes zu einer längeren Bereithaltung und dem Einsatz seiner Anlage zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems verpflichtet, ist im Hinblick auf die Art des Einsatzes § 7 entsprechend anzuwenden. 2 Der Anspruch auf angemessene Vergütung umfasst

(Text alte Fassung)

1. 1 die Erstattung der Erzeugungsauslagen nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2 Die Erzeugungsauslagen bestimmen sich nach § 6 Absatz 3 Nummer 1;

(Text neue Fassung)

1. 1 die Erstattung der Erzeugungsauslagen nach § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2 Die Erzeugungsauslagen bestimmen sich nach § 6 Absatz 3 Nummer 1;

2. die Erstattung der Betriebsbereitschaftsauslagen nach § 13c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes; im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen werden die für die Vorhaltung und gegebenenfalls die Herstellung der Betriebsbereitschaft der betreffenden Anlage notwendigen Auslagen erstattet (Grundsatz der Auslagenerstattung); es werden ausschließlich die Auslagen berücksichtigt, die dem Betreiber zusätzlich auf Grund der Bereitstellung der Anlage für von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderte Systemsicherheitsmaßnahmen entstehen; nicht erstattungsfähig sind Auslagen, die auch im Fall einer vorläufigen Stilllegung oder im Hinblick auf eine spätere Rückkehr an die Strommärkte angefallen wären, sowie Opportunitätskosten;

3. den Werteverbrauch der technischen Anlagen oder Anlagenteile, wenn und soweit die technischen Anlagen in der Netzreserve tatsächlich eingesetzt werden; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs ist § 13c Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

(5) Die durch die Verpflichtung des Anlagenbetreibers nach Absatz 2 und 3 entstehenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben anerkannt.




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