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Änderung § 6 PflSchMGebV vom 02.04.2009

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§ 6 PflSchMGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2009 geltenden Fassung
§ 6 PflSchMGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.03.2009 BGBl. I S. 648

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Amtshandlungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 1, die bis zum 13. Oktober 1998 veranlasst worden sind, werden Gebühren und Auslagen nach den bis dahin geltenden Vorschriften erhoben.



 

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