(1) Hat die Prüfung der vom Antragsteller nach §
1 vorzulegenden Unterlagen durch die zuständige Behörde ergeben, dass der Antragsteller den Nachweis im Sinne des §
1 erbracht hat und Versagungsgründe nicht entgegenstehen, stellt sie ihm einen Sachkundenachweis nach dem in Anlage
3 aufgeführten Muster aus. Der Sachkundenachweis hat das Format 85,60 mm x 53,98 mm und enthält folgende Angaben:
- 1.
- Vorname und Familienname des Nachweisinhabers,
- 2.
- Geburtsdatum,
- 3.
- Geburtsort,
- 4.
- Angabe der Tätigkeit, zu der der Sachkundenachweis berechtigt,
- 5.
- Angabe der ausstellenden Behörde sowie des Tages und des Ortes der Ausstellung,
- 6.
- eine von der ausstellenden Behörde vergebene Registriernummer und
- 7.
- Datum des Beginns des ersten Fortbildungszeitraums.
(2) Die Registriernummer nach Absatz 1 Nummer 6 umfasst folgende Angaben:
- 1.
- das Kennzeichen der für die Ausstellung des Sachkundenachweises zuständigen Behörde,
- 2.
- eine fortlaufende Nummer,
- 3.
- die
- a)
- Endziffer 1 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes,
- b)
- die Endziffer 2 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes,
- c)
- die Endziffer 3 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die Kennzeichen der zuständigen Behörden sowie Änderungen im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Der Sachkundenachweis kann zusätzlich mit einem elektronischen Speichermedium versehen werden, auf dem die Registriernummer gespeichert ist, wenn dies zur technischen Abwicklung der Ausstellung von Fortbildungsnachweisen und Gebührenbescheiden durch die zuständigen Behörden der Länder erforderlich ist. Das Speichermedium ist durch entsprechende technisch-organisatorische Maßnahmen gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen der gespeicherten Registriernummer zu sichern. Abweichend von Satz 1 kann die Registriernummer auch mittels einer verschlüsselten Buchstaben-Zahlen-Kombination oder einer elektronisch lesbaren grafischen Darstellung gespeichert werden, soweit jeweils sichergestellt ist, dass die Anforderungen des Satzes 2 hinsichtlich des Veränderns, des Löschens und des Auslesens der gespeicherten Registriernummer eingehalten werden. §
9 des
Bundesdatenschutzgesetzes ist zu beachten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147