(1) Hat die zuständige Behörde den Sachkundenachweis unter den Voraussetzungen des §
9 Absatz 3 des
Pflanzenschutzgesetzes entzogen, stellt sie einen neuen Sachkundenachweis aus, wenn der Antragsteller eine Prüfung nach §
3 bestanden hat und davon auszugehen ist, dass der Antragsteller künftig die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(2) Wurde dem Antragsteller auch die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach §
23 Absatz 5 des
Pflanzenschutzgesetzes untersagt, darf der Antragsteller frühestens sechs Monate vor Ablauf der nach §
23 Absatz 5 des
Pflanzenschutzgesetzes festgelegten Sperrfrist die Prüfung nach §
3 ablegen.