§ 5 - Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 376 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 06.07.2013; FNA: 7823-7-3 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 5 Entzug und Wiedererlangung der Sachkunde



(1) Hat die zuständige Behörde den Sachkundenachweis unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes entzogen, stellt sie einen neuen Sachkundenachweis aus, wenn der Antragsteller eine Prüfung nach § 3 bestanden hat und davon auszugehen ist, dass der Antragsteller künftig die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(2) Wurde dem Antragsteller auch die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 23 Absatz 5 des Pflanzenschutzgesetzes untersagt, darf der Antragsteller frühestens sechs Monate vor Ablauf der nach § 23 Absatz 5 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegten Sperrfrist die Prüfung nach § 3 ablegen.



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