§ 8 - Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 376 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 06.07.2013; FNA: 7823-7-3 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 8 Nachweis einer Fort- oder Weiterbildung


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die zuständige Behörde stellt dem jeweiligen Teilnehmer über die erfolgte Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme eine Bescheinigung nach dem in Anlage 5 aufgeführten Muster aus. Diese Bescheinigung dient als Nachweis im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes. Die zuständige Behörde kann die Ausstellung der Bescheinigung dem Verantwortlichen für die Durchführung der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme übertragen.

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Zitierungen von § 8 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PflSchSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchSachkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 5 PflSchSachkV (zu § 8) Nachweis über die Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme zur Sachkunde im Pflanzenschutz


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