Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 1 - Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 376 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 06.07.2013; FNA: 7823-7-3 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
| |

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 3 und § 6 Absatz 2) Erforderliche fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Teil A


Kenntnisse über

1.
die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Inhalte,

2.
Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen,

3.
Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln und

4.
Verfahren der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.

Teil B


Fertigkeiten im

1.
bestimmungsgemäßen und sachgerechten Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und

2.
Verwenden, Reinigen und Warten von Pflanzenschutzgeräten.

Teil C


1.
Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine sachgerechte Unterrichtung eines Erwerbers von Pflanzenschutzmitteln, der einen Sachkundenachweis besitzt, über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung der Pflanzenschutzmittel und zur Vermeidung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt erforderlich sind, und

2.
Kenntnisse und Fertigkeiten, für die sachgerechte Information eines Erwerbers von Pflanzenschutzmitteln für die nicht berufliche Anwendung, der keinen Sachkundenachweis besitzt, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über Risiken der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Gesundheit von Mensch, Tier und Naturhaushalt einschließlich der bestimmungsgemäßen und sachgerechten Handhabung, Lagerung und Entsorgung sowie über Alternativen mit geringem Risiko.



 

Zitierungen von Anlage 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 PflSchSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchSachkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PflSchSachkV Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
... über eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung nach § 3 über die in Anlage 1 Teil A und B festgelegten Inhalte, 2. eines Zeugnisses über eine mit einer ... der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Stelle, dass die in Anlage 1 Teil A und B festgelegten Inhalte Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren, oder  ... über eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung nach § 3 über die in Anlage 1 Teil A und C festgelegten Inhalte, 2. eines Zeugnisses über eine mit einer ... der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Stelle, dass die in Anlage 1 Teil A und C festgelegten Inhalte Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren, oder  ...
§ 3 PflSchSachkV Prüfungen
... Aufgabenstellungen für die Prüfungsteile sind die Inhalte der Teile A und B der Anlage 1 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des ... 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes sind die Inhalte der Teile A und C der Anlage 1 zu Grunde zu legen. (4) Im fachpraktischen Teil der Prüfung für eine ...
§ 6 PflSchSachkV Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten
... wenn sich aus den Befähigungsnachweisen ergibt, dass Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 1 Teil A und B oder Teil A und C Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren und der ...