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Anlage 4
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Anlage 4 - Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV
k.a.Abk.
)
Artikel 1 V. v. 27.06.2013
BGBl. I S. 1953
(
Nr. 34
); zuletzt geändert durch
Artikel 376
V. v. 31.08.2015
BGBl. I S. 1474
Geltung ab 06.07.2013; FNA: 7823-7-3
Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
3 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 9 Vorschriften zitiert
Anlage 3
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→
Anlage 5
Anlage 4 (zu §
4
Absatz 8) Muster eines Zeugnisses über eine Sachkundeprüfung
Anlage 4 wird in
1 Vorschrift zitiert
Anlage 3
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→
Anlage 5
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Zitierungen von
Anlage 4 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 PflSchSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchSachkV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 4 PflSchSachkV Durchführung der Prüfungen
... das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in Anlage
4
enthaltenen Muster auszustellen. (9) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann ...
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