Anlage 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.04.2019 geltenden Fassung | Anlage 5 n.F. (neue Fassung) in der am 30.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 507 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 5 (zu § 4 Absatz 3) Pflanzenschutzgeräte mit abweichenden Prüfterminen | |
Pflanzenschutzgeräte, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals und dann nach jeweils sechs Kalenderhalbjahren nach § 3 geprüft werden müssen: | |
(Text alte Fassung) 1. stationäre und mobile Beizgeräte, 2. Granulatstreugeräte, | (Text neue Fassung) 1. stationäre und mobile Beizgeräte mit einer Chargengröße größer als oder gleich 5 kg oder mit kontinuierlicher Beizung, 2. schleppergetragene oder aufgebaute Granulatstreugeräte, |
3. schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte oder 4. Bodenentseuchungsgeräte. |