Änderung Anlage 5 Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 30.04.2019

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Anlage 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2019 geltenden Fassung
Anlage 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 507
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 5 (zu § 4 Absatz 3) Pflanzenschutzgeräte mit abweichenden Prüfterminen


Pflanzenschutzgeräte, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals und dann nach jeweils sechs Kalenderhalbjahren nach § 3 geprüft werden müssen:

(Text alte Fassung)

1. stationäre und mobile Beizgeräte,

2. Granulatstreugeräte,

(Text neue Fassung)

1. stationäre und mobile Beizgeräte mit einer Chargengröße größer als oder gleich 5 kg oder mit kontinuierlicher Beizung,

2. schleppergetragene oder aufgebaute Granulatstreugeräte,

3. schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte oder

4. Bodenentseuchungsgeräte.



 



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