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§ 3 - Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen (PflSchLuftAnwV k.a.Abk.)

§ 3 Unterrichtung der Öffentlichkeit



Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Öffentlichkeit in geeigneter Weise und rechtzeitig über die genehmigten Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen, insbesondere über die genehmigten Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, den Wirkungsbereich, die zu behandelnde Kultur, die Anwendungszeitpunkte, die zu behandelnden Flächen sowie die erteilten Auflagen, unterrichtet wird.