Das
Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „desjenigen" die Wörter „nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten" eingefügt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 7a eingefügt:
„§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung
(1) Bei einer Familienpflegezeit nach §
92a des
Bundesbeamtengesetzes wird für den Zeitraum der Pflegephase zusätzlich zu den Dienstbezügen nach §
6 Absatz 1 ein Vorschuss gewährt. Dieser Vorschuss ist während der Nachpflegephase mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.
(2) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
§ 7a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
(1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach §
53 des
Bundesbeamtengesetzes wird ein Zuschlag gewährt. Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt und wenn der Höchstsatz des Ruhegehalts nach §
14 Absatz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes erreicht ist. Wird der Höchstruhegehaltssatz im Zeitraum des Hinausschiebens erreicht, wird der Zuschlag ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt.
(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach §
53 des
Bundesbeamtengesetzes wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zugestanden hätte. Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt."
V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553