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§ 65 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 65 Verwaltung von EU-AIF durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist
(1) Die Verwaltung eines EU-AIF durch eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, für die die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 56 Referenzmitgliedsstaat ist und die über eine Erlaubnis nach § 58 verfügt, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigniederlassung setzt voraus, dass sie der Bundesanstalt folgende Angaben übermittelt hat:
- 1.
- den Mitgliedstaat der Europäischen Union oder den Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie EU-AIF im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigniederlassung zu verwalten beabsichtigt;
- 2.
- einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Arten von EU-AIF sie zu verwalten beabsichtigt.
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung durch eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum setzt voraus, dass sie der Bundesanstalt zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Informationen übermittelt hat:
- 1.
- den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung,
- 2.
- die Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF Unterlagen angefordert werden können sowie
- 3.
- die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.
(3) Besteht kein Grund zur Annahme, dass die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des EU-AIF durch diese gegen dieses Gesetz verstößt oder verstoßen wird, übermittelt die Bundesanstalt die vollständigen Unterlagen binnen eines Monats nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Absatz 1 oder gegebenenfalls binnen zwei Monaten nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Absatz 2 zusammen mit einer Bescheinigung über die Erlaubnis der betreffenden ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft an die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft.
(4) 1Die Bundesanstalt unterrichtet die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft unverzüglich über die Übermittlung der Unterlagen. 2Die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft darf erst nach Eingang der Übermittlungsmeldung mit der Verwaltung von EU-AIF im jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat beginnen. 3Die Bundesanstalt teilt zudem der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit, dass die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft in den jeweiligen Aufnahmemitgliedstaaten mit der Verwaltung des EU-AIF beginnen kann.
(5) Eine Änderung der nach Absatz 1 oder gegebenenfalls nach Absatz 2 übermittelten Angaben hat die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt mindestens einen Monat vor der Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der Änderung, anzuzeigen.
(6) Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des EU-AIF durch diese nunmehr gegen dieses Gesetz verstößt, untersagt die Bundesanstalt der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft unverzüglich die Änderung.
(7) Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Absätze 5 und 6 durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des EU-AIF durch diese nunmehr gegen dieses Gesetz verstößt, so ergreift die Bundesanstalt alle erforderlichen Maßnahmen.
(8) Über Änderungen, die im Einklang mit diesem Gesetz stehen, unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft von diesen Änderungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1498 m.W.v. 2. August 2021
Frühere Fassungen von § 65 KAGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.08.2021 | Artikel 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG) vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 65 KAGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7b KAGB Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung (vom 15.12.2023)
... Nr. 231/2013, 4. Berichte, Unterlagen und Informationen nach § 38 Absatz 1 Satz 2, § 65 Absatz 1 und 2 , § 96 Absatz 2 Satz 4, § 117 Absatz 5 Satz 4, § 132 Absatz 2 Satz 2, § 164 ...
§ 12 KAGB Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die europäischen Aufsichtsbehörden und an die das Unternehmensregister führende Stelle (vom 01.08.2022)
... und 7. der Zeitpunkt, ab dem die Passregelung nach den §§ 57, 58, 65 , 66, 322, 324 bis 328 und 331 bis 334 angewendet wurde. (4) Die Bundesanstalt meldet ... Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 65 Absatz 4 , 12. die Auffassung, dass eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 20. entgegen § 65 Absatz 1 einen EU-AIF verwaltet, 21. entgegen § 65 Absatz 2 eine Zweigniederlassung ... 20. entgegen § 65 Absatz 1 einen EU-AIF verwaltet, 21. entgegen § 65 Absatz 2 eine Zweigniederlassung errichtet, 22. entgegen § 65 Absatz 4 Satz 2 mit der ... 21. entgegen § 65 Absatz 2 eine Zweigniederlassung errichtet, 22. entgegen § 65 Absatz 4 Satz 2 mit der Verwaltung von EU-AIF beginnt, 23. entgegen § 65 Absatz 5 eine Anzeige ... entgegen § 65 Absatz 4 Satz 2 mit der Verwaltung von EU-AIF beginnt, 23. entgegen § 65 Absatz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
§ 344 KAGB Übergangsvorschriften für ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften und für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 19.07.2014)
... Die §§ 56 bis 66 sind erst ab dem Zeitpunkt anzuwenden, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen ...
§ 353 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF (vom 01.08.2022)
... die Verwaltung dieser geschlossenen inländischen AIF nur die §§ 1 bis 43, 53 bis 67, 80 bis 90, 158 Satz 1 in Verbindung mit § 135 Absatz 6 und 8, § 158 Satz 2, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... jeweils durch die Wörter „Belege in Textform" ersetzt. 26. In § 65 Absatz 5 wird das Wort „schriftlich" gestrichen. 27. In § 66 Absatz 5 werden das ...
Artikel 2 FoStoG Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 231/2013, 4. Berichte, Unterlagen und Informationen nach § 38 Absatz 1 Satz 2, § 65 Absatz 1 und 2 , § 96 Absatz 2 Satz 4, § 117 Absatz 5 Satz 4, § 132 Absatz 2 Satz 2, § 164 ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 20. entgegen § 65 Absatz 1 einen EU-AIF verwaltet, 21. entgegen § 65 Absatz 2 eine Zweigniederlassung ... 20. entgegen § 65 Absatz 1 einen EU-AIF verwaltet, 21. entgegen § 65 Absatz 2 eine Zweigniederlassung errichtet, 22. entgegen § 65 Absatz 4 Satz 2 mit der ... 21. entgegen § 65 Absatz 2 eine Zweigniederlassung errichtet, 22. entgegen § 65 Absatz 4 Satz 2 mit der Verwaltung von EU-AIF beginnt, 23. entgegen § 65 Absatz 5 eine Anzeige ... § 65 Absatz 4 Satz 2 mit der Verwaltung von EU-AIF beginnt, 23. entgegen § 65 Absatz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 12 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 31 bis 31b, 31d und 33 bis 34a" durch die Wörter „§§ 63 bis 68, 70, 80, 82 Absatz 1 bis 9 und 13, die §§ 83 und 84" ersetzt. b) ... 31b, 31d, 33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36" durch die Wörter „§§ 63 bis 68, 70, 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und § 83" ersetzt. bb) Nach Satz 2 ... 31b, 31d, 33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36" durch die Wörter „§§ 63 bis 68, 70, 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und § 83" ersetzt. b) Nach Satz 2 wird ...
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