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§ 163 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 163 Genehmigung der Anlagebedingungen



(1) 1Die Anlagebedingungen sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. 2Die Genehmigung kann nur von folgenden Verwaltungsgesellschaften beantragt werden:

1.
von Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die betroffene Art von Investmentvermögen verwalten dürfen und

2.
in Bezug auf inländische OGAW von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die von den zuständigen Stellen ihres Herkunftsmitgliedstaates eine Zulassung zur Verwaltung von OGAW erhalten haben, deren Verwaltung im Inland beabsichtigt wird, die den Anforderungen des Artikels 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechen, das Anzeigeverfahren nach den §§ 51 und 52 erfolgreich durchlaufen und der Bundesanstalt darüber hinaus die in § 52 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Unterlagen für das betroffene Investmentvermögen vorgelegt oder auf diese gemäß § 52 Absatz 1 Satz 3 verwiesen haben.

(2) 1Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags zu erteilen, wenn die Anlagebedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und der Antrag von einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gestellt wurde. 2Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, hat die Bundesanstalt dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. 3Ist die Antragstellerin eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, hört die Bundesanstalt vor einer Mitteilung nach Satz 2 die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft an. 4Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. 5Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden und eine Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. 6Auf Antrag der Verwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 5 zu bestätigen. 7Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen. 8Die Verwaltungsgesellschaft darf die Anlagebedingungen dem Verkaufsprospekt nur beifügen, wenn die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist. 9Die von der Bundesanstalt genehmigten Anlagebedingungen sind dem Publikum in der jeweils geltenden Fassung auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen. 10Bei offenen Publikums-AIF dürfen die Anlagebedingungen erst veröffentlicht werden, wenn die Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des Investmentvermögens gemäß § 316 beginnen darf.

(3) 1Wenn die Änderungen der Anlagebedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Investmentvermögens nicht vereinbar sind, erteilt die Bundesanstalt die Genehmigung nur, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Änderungen der Anlagebedingungen mindestens vier Wochen vor dem Inkrafttreten nach Absatz 4 bekannt macht und den Anlegern anbietet,

1.
entweder die Rücknahme ihrer Anteile oder Aktien ohne weitere Kosten zu verlangen oder

2.
soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile oder Aktien ohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile oder Aktien eines anderen Investmentvermögens, das mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar ist und von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einem Unternehmen, das zu der Verwaltungsgesellschaft in einer Verbindung im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs steht, verwaltet wird.

2Dieses Recht nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 besteht spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem die Anleger über die geplante Änderung der Anlagebedingungen nach Absatz 4 unterrichtet werden. 3Sind die Änderungen genehmigt oder gelten diese als genehmigt, dürfen sie frühestens vier Wochen nach der in Absatz 4 Satz 1 bestimmten Bekanntmachung in Kraft treten. 4§ 255 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.

(4) 1Vorgesehene Änderungen der Anlagebedingungen, die von der Bundesanstalt genehmigt sind, sind im Bundesanzeiger und, sofern die Anteile oder Aktien des betreffenden Investmentvermögens im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden dürfen, darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. 2Im Fall von anlegerbenachteiligenden Änderungen von Angaben nach § 162 Absatz 2 Nummer 11 oder anlegerbenachteiligenden Änderungen von Angaben in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sowie im Falle von Änderungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Anlagebedingungen und ihre Hintergründe in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers zu übermitteln; im Falle von Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 müssen die Anleger zusätzlich über ihre Rechte nach Absatz 3 informiert werden. 3Dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen über die Änderung der Anlagebedingungen erlangt werden können. 4Die Übermittlung gilt drei Tage nach der Aufgabe zur Post oder Absendung als erfolgt. 5Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass der dauerhafte Datenträger den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. 6Die Änderungen dürfen frühestens am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft treten, im Fall von Änderungen der Angaben nach § 162 Absatz 2 Nummer 11 jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der entsprechenden Bekanntmachung. 7Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann ein früherer Zeitpunkt bestimmt werden, soweit es sich um eine Änderung handelt, die den Anleger begünstigt.





 

Frühere Fassungen von § 163 KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.08.2021Artikel 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
aktuell vorher 22.12.2018Artikel 3 Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013
vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2626
aktuellvor 22.12.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 163 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 163 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7b KAGB Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung (vom 15.12.2023)
... 3, § 100 Absatz 3 Satz 1, § 100b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4, § 110 Absatz 4, § 163 Absatz 1 Satz 1 , § 117 Absatz 5 Satz 3, § 171 Absatz 1 und 4, § 178 Absatz 2, § 179 Absatz 2, ... § 10 Absatz 2 Satz 2 der Derivateverordnung, g) Zustimmungen gemäß § 163 Absatz 4 Satz 7 , § 239 Absatz 2, h) Bescheinigungen gemäß § 171 Absatz 6 Satz 1, ...
§ 52 KAGB Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften (vom 02.08.2021)
... ausreichend, sofern sich keine Änderungen ergeben. Die §§ 162 und 163 bleiben unberührt. Satz 2 findet keine Anwendung, sofern die ... ungeachtet der Anforderungen nach § 51 Absatz 4 die §§ 68 bis 79, 91 bis 123, 162 bis 213, 294 Absatz 1, §§ 297, 306, 312 bis 313a *) entsprechend anzuwenden.  ...
§ 96 KAGB Anteilklassen und Teilsondervermögen; Verordnungsermächtigung (vom 19.07.2014)
... und deren Änderungen durch die Bundesanstalt nach Maßgabe der §§ 162 und 163 zu genehmigen. Bei Spezialteilsondervermögen sind die Anlagebedingungen und deren ...
§ 100b KAGB Übertragung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft (vom 02.08.2021)
... und der Antrag von der übertragenden Kapitalverwaltungsgesellschaft gestellt wurde. § 163 Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für ...
§ 110 KAGB Satzung (vom 02.08.2021)
... der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft bedürfen der Genehmigung. § 163 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 bis 8 gilt ...
§ 117 KAGB Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung (vom 19.07.2014)
... Die Anlagebedingungen sowie deren Änderungen sind gemäß § 163 von der Bundesanstalt zu genehmigen. Bei Spezialteilgesellschaftsvermögen sind die ...
§ 171 KAGB Genehmigung des Feederfonds (vom 01.01.2023)
... (5) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung nach Absatz 1 oder Absatz 4 abweichend von § 163 Absatz 2 Satz 1 innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle in Absatz 3 oder Absatz 4 ...
§ 182 KAGB Genehmigung der Verschmelzung (vom 01.01.2023)
... Anlagebedingungen des neu zu gründenden Sondervermögens nach den §§ 162 und 163 beizufügen. Bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines EU-OGAW ist dem ... hat. (7) Bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines Sondervermögens gilt § 163 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von vier Wochen eine Frist von 20 Arbeitstagen ...
§ 267 KAGB Genehmigung der Anlagebedingungen (vom 02.08.2021)
... einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gestellt wurde. § 163 Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 10 gilt entsprechend. (3) Eine Änderung der Anlagebedingungen, die mit den ... Bedingung einer Zustimmung durch die Anleger gemäß Satz 1 genehmigen. § 163 Absatz 2 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nur unter der aufschiebenden Bedingung einer ...
§ 272a KAGB Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften (vom 01.01.2023)
... geschlossenen Masterfonds die Anforderungen nach diesem Unterabschnitt erfüllen. § 163 Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 10 gilt entsprechend. § 267 Absatz 3 bleibt unberührt. (6) § 172 ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 36. entgegen § 163 Absatz 2 Satz 8 , auch in Verbindung mit § 267 Absatz 2 Satz 2, die Anlagebedingungen dem Verkaufsprospekt ... Absatz 2 Satz 2, die Anlagebedingungen dem Verkaufsprospekt beifügt, 37. entgegen § 163 Absatz 2 Satz 9 die Anlagebedingungen dem Publikum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ...
§ 343 KAGB Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften (vom 16.08.2021)
... wenn sie bei Publikums-AIF zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der Anlagebedingungen nach § 163 oder § 267 und bei Spezial-AIF zusammen mit der Vertriebsanzeige nach § 321  ... 20 und 22 verweist. Auf die Genehmigung der Anlagebedingungen findet § 163 Absatz 2 Satz 5 keine Anwendung. In dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen ... 2017 an die ab dem 18. März 2016 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. § 163 gilt mit der Maßgabe, dass die in § 163 Absatz 2 Satz 1 genannte Frist drei Monate ... Fassung dieses Gesetzes anzupassen. § 163 gilt mit der Maßgabe, dass die in § 163 Absatz 2 Satz 1 genannte Frist drei Monate beträgt. § 163 Absatz 3 und 4 Satz 2 bis 5 ist ... dass die in § 163 Absatz 2 Satz 1 genannte Frist drei Monate beträgt. § 163 Absatz 3 und 4 Satz 2 bis 5 ist nicht ...
§ 345 KAGB Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren (vom 22.12.2018)
... nicht vorgenommen werden. Für die Genehmigung der Anlagebedingungen gilt nur § 163 Absatz 2 Satz 1 bis 4, 7 bis 10 und Absatz 4 Satz 1, 6 und 7 mit der Maßgabe, dass die in § 163 Absatz 2 Satz 1 genannte Frist zwei Monate ab ... Absatz 2 Satz 1 bis 4, 7 bis 10 und Absatz 4 Satz 1, 6 und 7 mit der Maßgabe, dass die in § 163 Absatz 2 Satz 1 genannte Frist zwei Monate ab Einreichung des Antrags auf Genehmigung der Anlagebedingungen ... Auf rein redaktionelle Änderungen von Anlagebedingungen im Sinne des Satzes 2 ist § 163 nicht anzuwenden, jedoch gilt für die Bekanntmachung der Änderungen und deren ... anzuwenden, jedoch gilt für die Bekanntmachung der Änderungen und deren Inkrafttreten § 163 Absatz 4 Satz 1 und 6 erster Halbsatz entsprechend; die redaktionell angepassten Anlagebedingungen sind bei der Bundesanstalt ...
§ 346 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für Immobilien-Sondervermögen (vom 25.06.2017)
... nach Satz 1 müssen bis zum 1. Januar 2018 bei der Bundesanstalt eingegangen sein. § 163 Absatz 3 Satz 4 und die dem § 163 Absatz 3 Satz 4 entsprechende Regelung in den Anlagebedingungen des ... 2018 bei der Bundesanstalt eingegangen sein. § 163 Absatz 3 Satz 4 und die dem § 163 Absatz 3 Satz 4 entsprechende Regelung in den Anlagebedingungen des Immobilien-Sondervermögens finden in ... bei Änderungen der Anlagebedingungen nach Satz 1 auch für die Rückgaberechte nach § 163 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 . Im Übrigen gilt § 163 mit der Maßgabe, dass Absatz 2 Satz 5 und 6 keine ... nach § 163 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2. Im Übrigen gilt § 163 mit der Maßgabe, dass Absatz 2 Satz 5 und 6 keine Anwendung findet, die in Absatz 2 Satz 1 ... 1 des Investmentsteuergesetzes für das Immobilien-Sondervermögen zu erfüllen, gilt § 163 mit der Maßgabe, dass Absatz 2 Satz 5 und 6 keine Anwendung findet und die in Absatz 2 Satz ...
§ 350 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-AIF
... Anteile oder Aktien von Privatanlegern gehalten werden, gelten ferner die §§ 162, 163 und 297, soweit sich diese Vorschriften auf Anleger beziehen, und die §§ 300, 301, 305 ...
§ 351 KAGB Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren (vom 22.12.2018)
... 21. Juli 2014 in Kraft treten. Für die Genehmigung der Anlagebedingungen gilt nur § 163 Absatz 2 Satz 1 bis 4, 7 bis 10 und Absatz 4 . Der Antrag auf Genehmigung der Anlagebedingungen darf nicht nach dem Erlaubnisantrag ...
§ 355 KAGB Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW (vom 08.07.2022)
... bis zum 31. Dezember 2014 an die Rechtsvorschriften dieses Gesetzes anzupassen. § 163 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 bis 5, 6 Halbsatz 2 und Satz 7 gilt für diese Änderungen nicht. Müssen die ... ab dem 22. Juli 2013 vorzunehmen. Für die Genehmigung der Anlagebedingungen gilt § 163 mit der Maßgabe, dass die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist drei Monate beträgt und ... der ab dem 18. März 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes erforderlich sind. § 163 Absatz 3 und 4 Satz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden. (6) § 206 Absatz 3 Satz 1 in der ab dem 8. Juli ...
 
Zitat in folgenden Normen

Derivateverordnung (DerivateV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463; zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
§ 1 DerivateV Anwendungsbereich
... offene inländische Publikumsinvestmentvermögen gemäß den §§ 162 bis 260 des Kapitalanlagesetzbuches und für offene inländische Spezial-AIF mit festen ...

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
...  - der Anlagebedingungen von offenen Publikumsinvestmentvermögen ( § 163 Absatz 1 und 2 KAGB ); bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 96 ... je Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB ; § 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB); - der Satzung einer ... 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB; § 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB ); - der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft (§ 110 Absatz 4 KAGB); ... 15.1.5.1.3 Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen ( § 163 Absatz 1 und 2 KAGB ; § 267 Absatz 1 und 2 KAGB); bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ... je Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB ; § 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB) 514 ... 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB; § 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB ) 514 15.1.5.2 Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
... einer Umbrella-Konstruk- tion (§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB; § 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB) 710 ... 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB; § 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB) 710 4.1.4.1.1.2 Genehmigung der Änderung der ... mentvermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB; § 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB) 850 ... 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB; § 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB) 850 4.1.4.1.2 Genehmigung der Übertragung der ... der Anlagebedingungen von offenen Publikums- investmentvermögen ( § 163 Absatz 1 und 2 KAGB) 2.285 4.1.5.1.2 Genehmigung der Anlagebedingungen ... 4.1.5.1.3 Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen ( § 163 Absatz 1 und 2 KAGB; § 267 Absatz 1 und 2 KAGB) 485 ...

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt. 50. § 163 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 6 wird das Wort ... sowie der geschlossenen Masterfonds die Anforderungen nach diesem Unterabschnitt erfüllen. § 163 Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 10 gilt entsprechend. § 267 Absatz 3 bleibt unberührt. (6) § 172 gilt ...
Artikel 2 FoStoG Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 3, § 100 Absatz 3 Satz 1, § 100b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4, § 110 Absatz 4, § 163 Absatz 1 Satz 1 , § 117 Absatz 5 Satz 3, § 171 Absatz 1 und 4, § 178 Absatz 2, § 179 Absatz 2, ... § 10 Absatz 2 Satz 2 der Derivateverordnung, g) Zustimmungen gemäß § 163 Absatz 4 Satz 7 , § 239 Absatz 2, h) Bescheinigungen gemäß § 171 Absatz 6 Satz 1, ...

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2366
Artikel 1 15. FinDAGKostVÄndV
... Nummer 4.1.6.1.3 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „ § 163 Absatz 2 Satz 5 KAGB " durch die Wörter „§ 163 Absatz 2 Satz 6 KAGB" ersetzt. 20. ... die Wörter „§ 163 Absatz 2 Satz 5 KAGB" durch die Wörter „ § 163 Absatz 2 Satz 6 KAGB " ersetzt. 20. In Nummer 4.1.10.2.8.3 werden in der Spalte ...

Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2626
Artikel 3 FiMaAnpG 2018 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... wird die Angabe „4 bis 9" durch die Angabe „4 bis 8" ersetzt. 4. § 163 Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben. 5. In § 267 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „4 bis 11" ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... vorliegen und der Antrag von der übertragenden Kapitalverwaltungsgesellschaft gestellt wurde. § 163 Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Übertragung im ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 36. entgegen § 163 Absatz 2 Satz 9 , auch in Verbindung mit § 267 Absatz 2 Satz 2, die Anlagebedingungen dem Verkaufsprospekt ... 2 Satz 2, die Anlagebedingungen dem Verkaufsprospekt beifügt, 37. entgegen § 163 Absatz 2 Satz 10 die Anlagebedingungen dem Publikum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ... 18. März 2017 an die ab dem 18. März 2016 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. § 163 gilt mit der Maßgabe, dass die in § 163 Absatz 2 Satz 1 genannte Frist drei Monate ... geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. § 163 gilt mit der Maßgabe, dass die in § 163 Absatz 2 Satz 1 genannte Frist drei Monate beträgt. § 163 Absatz 3 und 4 Satz 2 bis 5 ist nicht ... der Maßgabe, dass die in § 163 Absatz 2 Satz 1 genannte Frist drei Monate beträgt. § 163 Absatz 3 und 4 Satz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden." 85. § 353 wird wie folgt geändert: a) ... Anforderungen der ab dem 18. März 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes erforderlich sind. § 163 Absatz 3 und 4 Satz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden." 88. Folgender § 358 wird ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 10 2. FiMaNoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... nach Satz 1 müssen bis zum 1. Januar 2018 bei der Bundesanstalt eingegangen sein. § 163 Absatz 3 Satz 4 und die dem § 163 Absatz 3 Satz 4 entsprechende Regelung in den Anlagebedingungen des ... zum 1. Januar 2018 bei der Bundesanstalt eingegangen sein. § 163 Absatz 3 Satz 4 und die dem § 163 Absatz 3 Satz 4 entsprechende Regelung in den Anlagebedingungen des Immobilien-Sondervermögens finden in ... bei Änderungen der Anlagebedingungen nach Satz 1 auch für die Rückgaberechte nach § 163 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 . Im Übrigen gilt § 163 mit der Maßgabe, dass Absatz 2 Satz 5 und 6 keine Anwendung ... die Rückgaberechte nach § 163 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2. Im Übrigen gilt § 163 mit der Maßgabe, dass Absatz 2 Satz 5 und 6 keine Anwendung findet, die in Absatz 2 Satz 1 ... 1 des Investmentsteuergesetzes für das Immobilien-Sondervermögen zu erfüllen, gilt § 163 mit der Maßgabe, dass Absatz 2 Satz 5 und 6 keine Anwendung findet und die in Absatz 2 Satz ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 12. FinDAGKostVÄndV
... einer Umbrella-Konstruk- tion (§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB ) 500 bis 2.000 4.1.4.1.1.2 Genehmigung der Änderung der ... mentvermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB ) 250 bis 1.000 4.1.4.1.2 Genehmigung der Übertragung der ... einer Umbrella-Konstruktion (§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB ) 500 bis 2.000 4.1.4.2.8.2 Genehmigung der Änderung der ... mentvermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB ) 250 bis 1.000 4.1.4.2.9 Maßnahmen gegen den Vorstand ... der Anlagebedingungen ( § 163 Absatz 1 und 2 KAGB ) 500 bis 2.000 4.1.6.1.2 Genehmigung der Änderung von ... 4.1.6.1.2 Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen ( § 163 Absatz 1 und 2 KAGB ) 250 bis 1.000 4.1.6.1.3 Ausstellen einer schriftlichen ... einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der An- lagebedingungen ( § 163 Absatz 2 Satz 5 KAGB ) 165 4.1.6.2 Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen ...