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§ 171 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 171 Genehmigung des Feederfonds



(1) 1Die Anlage eines Feederfonds in einem Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt. 2Die Anlage eines inländischen OGAW als Feederfonds in einem Masterfonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es sich bei dem Masterfonds um einen OGAW handelt. 3Die Anlage eines Sonstigen Investmentvermögens als Feederfonds in einem Masterfonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es sich auch bei dem Masterfonds um ein Sonstiges Investmentvermögen handelt.

(2) Spezial-AIF dürfen nicht Masterfonds oder Feederfonds einer Master-Feeder-Struktur sein, wenn Publikumsinvestmentvermögen Masterfonds oder Feederfonds derselben Master-Feeder-Struktur sind.

(3) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, hat dem Genehmigungsantrag folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:

1.
die Anlagebedingungen oder die Satzung des Feederfonds und des Masterfonds,

2.
den Verkaufsprospekt und entweder das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen Anlegerinformationen des Feederfonds und des Masterfonds gemäß den §§ 164, 166 oder gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG,

3.
die Master-Feeder-Vereinbarung oder die entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten gemäß § 175 Absatz 1 Satz 2 oder Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG,

4.
die Verwahrstellenvereinbarung im Sinne des § 175 Absatz 2, wenn für den Masterfonds und den Feederfonds verschiedene Verwahrstellen beauftragt wurden,

5.
die Abschlussprüfervereinbarung, wenn für den Masterfonds und den Feederfonds verschiedene Abschlussprüfer bestellt wurden und

6.
gegebenenfalls die Informationen für die Anleger nach § 180 Absatz 1.

2Bei einem EU-OGAW, der Anteile an mindestens einen OGAW-Feederfonds ausgegeben hat, selbst kein Feederfonds ist und keine Anteile eines Feederfonds hält (EU-Master-OGAW) hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, außerdem eine Bestätigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates des Masterfonds beizufügen, dass dieser ein EU-OGAW ist, selbst nicht Feederfonds ist und keine Anteile an einem anderen Feederfonds hält. 3Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.

(4) 1Der beabsichtigte Wechsel der Anlage in einen anderen Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt gemäß Absatz 1. 2Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:

1.
der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen unter Bezeichnung des Masterfonds,

2.
die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen und

3.
die Unterlagen gemäß Absatz 3.

(5) 1Die Bundesanstalt hat die Genehmigung nach Absatz 1 oder Absatz 4 abweichend von § 163 Absatz 2 Satz 1 innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Unterlagen vollständig vorliegen und der Feederfonds, seine Verwahrstelle und sein Abschlussprüfer sowie der Masterfonds die Anforderungen nach diesem Abschnitt erfüllen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. 3Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. 4Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. 5Auf Antrag der Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 4 zu bestätigen.

(6) 1Wird beabsichtigt, einen EU-OGAW, der mindestens 85 Prozent seines Vermögens in einem Masterfonds anlegt (EU-Feeder-OGAW), in einem inländischen OGAW als Masterfonds anzulegen, stellt die Bundesanstalt auf Antrag der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, eine Bescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass es sich bei diesem Masterfonds um einen inländischen OGAW handelt, der inländische OGAW selbst nicht ebenfalls Feederfonds ist und keine Anteile an einem Feederfonds hält. 2Die Bescheinigung dient zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW und als Nachweis, dass es sich bei dem Masterfonds um einen inländischen OGAW handelt, dieser selbst nicht ebenfalls Feederfonds ist und keine Anteile an einem Feederfonds hält. 3Zum Nachweis, dass keine Anteile an einem Feederfonds gehalten werden, hat die Verwahrstelle eine entsprechende Bestätigung auszustellen, die bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein darf.





 

Frühere Fassungen von § 171 KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 8 Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
vom 19.06.2022 BGBl. I S. 911
aktuell vorher 02.08.2021Artikel 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
aktuellvor 02.08.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 171 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 171 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7b KAGB Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung (vom 15.12.2023)
... Satz 1 oder Absatz 4, § 110 Absatz 4, § 163 Absatz 1 Satz 1, § 117 Absatz 5 Satz 3, § 171 Absatz 1 und 4 , § 178 Absatz 2, § 179 Absatz 2, § 182 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den ... § 163 Absatz 4 Satz 7, § 239 Absatz 2, h) Bescheinigungen gemäß § 171 Absatz 6 Satz 1 , § 246 Absatz 2, § 264 Absatz 2, § 312 Absatz 6, § 335 Absatz 1 und 2, ...
§ 52 KAGB Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften (vom 02.08.2021)
... ungeachtet der Anforderungen nach § 51 Absatz 4 die §§ 68 bis 79, 91 bis 123, 162 bis 213, 294 Absatz 1, §§ 297, 306, 312 bis 313a *) entsprechend anzuwenden.  ...
§ 173 KAGB Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht (vom 01.01.2023)
... Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt vorbehaltlich der Einreichungspflicht nach § 171 Absatz 3 auch Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes ...
§ 174 KAGB Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen, Aussetzung der Anteile (vom 19.07.2014)
... § 221 Absatz 3 hinaus in Anteile eines Masterfonds anlegen, wenn die Genehmigung nach § 171 erteilt worden ist und die Master-Feeder-Vereinbarung nach § 175 Absatz 1 und, falls ...
§ 178 KAGB Abwicklung eines Masterfonds (vom 01.01.2023)
... oder der wesentlichen Anlegerinformationen und d) die Angaben und Unterlagen nach § 171 Absatz 3 ; 2. bei Umwandlung des inländischen Feederfonds in ein inländisches ...
§ 179 KAGB Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds (vom 01.01.2023)
... oder der wesentlichen Anlegerinformationen und c) die Angaben und Unterlagen nach § 171 Absatz 3 ; 3. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 a) der Antrag auf ...
§ 180 KAGB Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds (vom 01.01.2023)
... in Anteile eines Masterfonds bei einem beabsichtigten Wechsel des Masterfonds gemäß § 171 Absatz 1 erneut genehmigt, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft den Anlegern folgende Informationen zur ...
 
Zitat in folgenden Normen

Derivateverordnung (DerivateV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463; zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
§ 1 DerivateV Anwendungsbereich
... offene inländische Publikumsinvestmentvermögen gemäß den §§ 162 bis 260 des Kapitalanlagesetzbuches und für offene inländische Spezial-AIF mit festen ...

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
...  (§ 110 Absatz 4 KAGB); - der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds ( § 171 Absatz 1 und 5 KAGB oder nach § 171 Absatz 4 und 5 KAGB, § 178 Absatz 2 und 3 KAGB, § ... eines Feederfonds in einen Masterfonds (§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB oder nach § 171 Absatz 4 und 5 KAGB , § 178 Absatz 2 und 3 KAGB, § 179 Absatz 2 KAGB, § 179 Absatz 2 ... Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW ( § 171 Absatz 6 KAGB ) nach Zeitaufwand 15.1.5.3 Genehmigung der Verschmelzung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
... der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds ( § 171 Absatz 1 und 5 KAGB) 3.235 4.1.5.2.2 Genehmigungen nach § 171 ... 1 und 5 KAGB) 3.235 4.1.5.2.2 Genehmigungen nach § 171 Absatz 4 und 5 KAGB, § 178 Absatz 2 und 3 KAGB, § 179 Absatz 2 KAGB, § 179 ... Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW ( § 171 Absatz 6 KAGB) 370 4.1.5.3 Genehmigung von Verschmelzungen  ...

AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 1 AIFM-StAnpG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... Kapitels 2 Abschnitt 1a des Investmentgesetzes" durch die Wörter „der §§ 171 bis 180 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt. 11. § 11 wird wie folgt ...

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... die Ausführung dieses Geschäfts eine E-Mail-Adresse angegeben hat." 54. § 171 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. b) In ...
Artikel 2 FoStoG Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Satz 1 oder Absatz 4, § 110 Absatz 4, § 163 Absatz 1 Satz 1, § 117 Absatz 5 Satz 3, § 171 Absatz 1 und 4 , § 178 Absatz 2, § 179 Absatz 2, § 182 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den ... § 163 Absatz 4 Satz 7, § 239 Absatz 2, h) Bescheinigungen gemäß § 171 Absatz 6 Satz 1 , § 246 Absatz 2, § 264 Absatz 2, § 312 Absatz 6, § 335 Absatz 1 und 2, ...
Artikel 17 FoStoG Änderungen von Verordnungen
... der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds ( § 171 Absatz 1 und 5 KAGB oder § 272a Absatz 2 und 4 KAGB) 3.235 je Tatbestand  ... je Tatbestand 4.1.5.2.2 Genehmigungen nach § 171 Absatz 4 und 5 KAGB , § 178 Absatz 2 und 3 KAGB, § 179 Absatz 2 KAGB, § 179 Absatz 2 ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 2 FiMaAnpG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... In § 174 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 167" durch die Angabe „ § 171 " ersetzt. 38. § 196 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In ...

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 911
Artikel 8 4. CorStHG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 4 Satz 2 wird aufgehoben. b) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben. 5. § 171 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ... Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt vorbehaltlich der Einreichungspflicht nach § 171 Absatz 3 auch Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 12. FinDAGKostVÄndV
... der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds ( § 171 Absatz 1 und 5 KAGB ) 1.500 bis 4.000 4.1.6.2.2 Genehmigung des Wechsels der Anlage ... des Wechsels der Anlage in einen anderen Master- fonds ( § 171 Absatz 4 und 5 KAGB ) 750 bis 2.000 4.1.6.2.3 Ausstellen einer schriftlichen ... einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der An- lagebedingungen ( § 171 Absatz 5 Satz 5 KAGB ) 165 4.1.6.2.4 Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei ... Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW ( § 171 Absatz 6 KAGB ) 165 4.1.6.2.5 Genehmigung des Weiterbestehens als ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
§ 10 InvStG Dach-Investmentfonds (vom 24.12.2013)
... vorstehenden Sätze sind auch auf Master-Feeder-Strukturen im Sinne der §§ 171 bis 180 des Kapitalanlagegesetzbuchs ...