§ 180 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 180 Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds


§ 180 hat 1 frühere Fassung und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Werden die Anlagebedingungen eines inländischen OGAW oder eines Sonstigen Investmentvermögens im Rahmen der Umwandlung in einen Feederfonds erstmals als Anlagebedingungen dieses Feederfonds genehmigt oder wird die Anlage eines Feederfonds in Anteile eines Masterfonds bei einem beabsichtigten Wechsel des Masterfonds gemäß § 171 Absatz 1 erneut genehmigt, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft den Anlegern folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1.
den Hinweis, dass die Bundesanstalt die Anlage des Feederfonds in Anteile des Masterfonds genehmigt hat,

2.
das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen Anlegerinformationen nach den §§ 164 und 166 oder nach Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG über Feederfonds und Masterfonds,

3.
das Datum der ersten Anlage des Feederfonds in dem Masterfonds oder, wenn er bereits in dem Masterfonds angelegt hat, das Datum des Tages, an dem seine Anlagen die bisher für ihn geltenden Anlagegrenzen übersteigen werden, und

4.
den Hinweis, dass die Anleger das Recht haben, innerhalb von 30 Tagen die kostenlose Rücknahme ihrer Anteile zu verlangen, gegebenenfalls unter Anrechnung der Gebühren, die zur Abdeckung der Rücknahmekosten entstanden sind.

2Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage vor dem in Satz 1 Nummer 3 genannten Datum auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. 3Die in Satz 1 Nummer 4 genannte Frist beginnt mit dem Zugang der Informationen.

(2) 1Wurde ein EU-OGAW in einen EU-Feeder-OGAW umgewandelt oder ändert ein EU-OGAW als Feederfonds seinen Masterfonds und wurde der EU-OGAW oder der EU-Feeder-OGAW bereits gemäß § 310 zum Vertrieb angezeigt, sind die in Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen den Anlegern in deutscher Sprache auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. 2Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den EU-Feeder-OGAW verwaltet, ist für die Erstellung der Übersetzung verantwortlich. 3Die Übersetzung muss den Inhalt des Originals richtig und vollständig wiedergeben.

(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Feederfonds vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist nur Anteile des Masterfonds unter Berücksichtigung der bisher geltenden Anlagegrenzen erwerben.

(4) In den Fällen der Umwandlung in einen Feederfonds nach Absatz 1 ist die Übertragung aller Vermögensgegenstände des in den Feederfonds umgewandelten Investmentvermögens an den Masterfonds gegen Ausgabe von Anteilen am Masterfonds zulässig.


Text in der Fassung des Artikels 8 Viertes Corona-Steuerhilfegesetz G. v. 19. Juni 2022 BGBl. I S. 911 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 180 KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 8 Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
vom 19.06.2022 BGBl. I S. 911

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 180 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 180 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 KAGB Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften (vom 02.08.2021)
... ungeachtet der Anforderungen nach § 51 Absatz 4 die §§ 68 bis 79, 91 bis 123, 162 bis 213, 294 Absatz 1, §§ 297, 306, 312 bis 313a *) entsprechend anzuwenden.  ...
§ 71 KAGB Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW (vom 28.03.2020)
... volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Sacheinlagen sind vorbehaltlich von § 180 Absatz 4 sowie § 190 Absatz 1 und 2 unzulässig. (2) Der Preis für die ...
§ 167 KAGB Information mittels eines dauerhaften Datenträgers (vom 02.08.2021)
... von Absatz 1 ist in den Fällen des § 179 Absatz 1 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, des § 180 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 , des § 186 Absatz 3 Satz 3, des § 297 Absatz 4 Satz 1 und des § 298 Absatz 2 Nummer ...
§ 171 KAGB Genehmigung des Feederfonds (vom 01.01.2023)
... bestellt wurden und 6. gegebenenfalls die Informationen für die Anleger nach § 180 Absatz 1 . Bei einem EU-OGAW, der Anteile an mindestens einen OGAW-Feederfonds ...
§ 178 KAGB Abwicklung eines Masterfonds (vom 01.01.2023)
... zu unterrichten und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforderungen nach § 180 zu erfüllen. (5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds hat ...
§ 179 KAGB Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds (vom 01.01.2023)
... unverzüglich über die erteilte Genehmigung zu unterrichten und die Maßnahmen nach § 180 zu ergreifen. (6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds hat der ... Rückgaberecht ferner ausüben, um das Rückgaberecht der Anleger des Feederfonds nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu wahren. Bevor die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds das ...
§ 272h KAGB Änderung des geschlossenen Masterfonds (vom 01.01.2023)
... Die in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Zugang der Informationen. (2) § 180 Absatz 3 gilt ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 46. entgegen § 180 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Derivateverordnung (DerivateV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463; zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
§ 1 DerivateV Anwendungsbereich
... offene inländische Publikumsinvestmentvermögen gemäß den §§ 162 bis 260 des Kapitalanlagesetzbuches und für offene inländische Spezial-AIF mit festen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 1 AIFM-StAnpG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... 2 Abschnitt 1a des Investmentgesetzes" durch die Wörter „der §§ 171 bis 180 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt. 11. § 11 wird wie folgt ...

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... von Absatz 1 ist in den Fällen des § 179 Absatz 1 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, des § 180 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 , des § 186 Absatz 3 Satz 3, des § 297 Absatz 4 Satz 1 und des § 298 Absatz 2 Nummer ... werden. Die in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Zugang der Informationen. (2) § 180 Absatz 3 gilt entsprechend." 78. In § 273 Satz 1 und § 277 wird jeweils das Wort ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 46. entgegen § 180 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 911
Artikel 8 4. CorStHG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen." 9. § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. das Basisinformationsblatt gemäß ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
§ 10 InvStG Dach-Investmentfonds (vom 24.12.2013)
... vorstehenden Sätze sind auch auf Master-Feeder-Strukturen im Sinne der §§ 171 bis 180 des Kapitalanlagegesetzbuchs ...


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