Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 191 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
| |

§ 191 Verschmelzung mit Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital



(1) Die §§ 181 bis 190 sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung

1.
eines Sondervermögens auf eine Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

2.
eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen derselben Investmentaktiengesellschaft,

3.
eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf eine andere Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital und

4.
eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein Sondervermögen oder auf einen EU-OGAW.

(2) Die §§ 183 bis 190 sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung eines EU-OGAW auf eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft.

(3) 1Auf die Fälle der Verschmelzung einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf eine andere Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, auf ein Sondervermögen oder auf einen EU-OGAW sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über die Verschmelzung anzuwenden, soweit sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 167, 182, 188 und 189 Absatz 2 bis 5 sowie des § 190 nichts anderes ergibt. 2Im Übrigen gilt das auf den übertragenden EU-OGAW anwendbare nationale Recht im Einklang mit den Artikeln 40 bis 42, 45 und 46 der Richtlinie 2009/65/EG.

(4) Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital darf für die Zustimmung der Aktionäre zu einer Verschmelzung nicht mehr als 75 Prozent der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre verlangen.

(5) Bei intern verwalteten Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital dürfen entsprechend den Vorgaben des § 188 die Kosten einer Verschmelzung nicht den Anlageaktionären zugerechnet werden.





 

Frühere Fassungen von § 191 KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.03.2016Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
vom 03.03.2016 BGBl. I S. 348

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 191 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 191 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7b KAGB Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung (vom 15.12.2023)
... 4, § 178 Absatz 2, § 179 Absatz 2, § 182 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 191 , 267 Absatz 1, § 272a Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 272g Absatz 2, c) ... 179 Absatz 1 Satz 2, § 186 Absatz 4 Satz 1, § 187 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 191 , § 215 Absatz 1, § 226, § 263 Absatz 2, § 273 Satz 2, § 272b Absatz 5, ...
§ 52 KAGB Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften (vom 02.08.2021)
... ungeachtet der Anforderungen nach § 51 Absatz 4 die §§ 68 bis 79, 91 bis 123, 162 bis 213, 294 Absatz 1, §§ 297, 306, 312 bis 313a *) entsprechend anzuwenden.  ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... Verfügung stellt, 47. entgegen § 186 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 oder Absatz 2 , eine Verschmelzungsinformation übermittelt, 48. entgegen § 186 Absatz 4 Satz ... übermittelt, 48. entgegen § 186 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 oder Absatz 2 , eine Verschmelzungsinformation der Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Derivateverordnung (DerivateV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463; zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
§ 1 DerivateV Anwendungsbereich
... offene inländische Publikumsinvestmentvermögen gemäß den §§ 162 bis 260 des Kapitalanlagesetzbuches und für offene inländische Spezial-AIF mit festen ...

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
...  (§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 Nummer 1 KAGB); - von OGAW-Sondervermögen auf einen EU-OGAW  ... Kapital auf ein anderes offenes inländisches Publi- kumsinvestmentvermögen ( § 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB); - von Teilgesellschaftsvermögen ... OGAW-Investmentaktiengesell- schaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW ( § 191 Absatz 1 Nummer 4 zweite Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB); - einer Investmentaktiengesellschaft mit ...

Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 23 InvStG Verschmelzung von Investmentfonds
... Werden inländische Investmentfonds nach den §§ 181 bis 191 des Kapitalanlagegesetzbuchs miteinander verschmolzen, so hat 1. der übertragende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
...  (§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 Nummer 1 KAGB); - von OGAW-Sondervermögen auf einen EU-OGAW (§ 182 Absatz 1 zweite ... Kapital auf ein anderes offenes inlän- disches Publikumsinvestmentvermögen ( § 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Ver- bindung mit § 182 Absatz 1 KAGB); - von Teilgesellschaftsvermögen ... OGAW-Investmentaktien- gesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW ( § 191 Absatz 1 Nummer 4 zweite Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB); - einer Investmentaktiengesellschaft mit ... auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentver- mögen ( § 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB); - einer ... einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW ( § 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Ab- satz 1 KAGB) 1.530 je  ...

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 2 FoStoG Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 4, § 178 Absatz 2, § 179 Absatz 2, § 182 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 191 , 267 Absatz 1, § 272a Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 272g Absatz 2, c) ... 179 Absatz 1 Satz 2, § 186 Absatz 4 Satz 1, § 187 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 191 , § 215 Absatz 1, § 226, § 263 Absatz 2, § 273 Satz 2, § 272b Absatz 5, ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... gibt, gehört und". d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7. 60. § 191 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern ... stellt, 47. entgegen § 186 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 oder Absatz 2 , eine Verschmelzungsinformation übermittelt, 48. entgegen § 186 Absatz 4 ... übermittelt, 48. entgegen § 186 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 oder Absatz 2 , eine Verschmelzungsinformation der Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 12. FinDAGKostVÄndV
...  (§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative KAGB ) 1.507 4.1.6.3.1.2 Genehmigung der Verschmelzung von ... (§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative KAGB ) 3.000 bis 5.000 4.1.6.3.1.3 Genehmigung der Verschmelzung von ... sind, auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen ( § 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB) 1.507 ... sind, auf ein anderes offenes inländisches Pu- blikumsinvestmentvermögen ( § 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB) 3.000 bis 5.000 ... OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW ( § 191 Absatz 1 Nummer 1 zweite Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB) 1.500 bis 3.000 ... Kapital auf ein anderes offenes inländi- sches Publikumsinvestmentvermögen ( § 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB) 1.500 bis 5.000 ... OGAW-Investmentaktienge- sellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW ( § 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB) 1.500 bis 3.000 ...