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§ 289 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 289 Mitteilungspflichten



(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unterrichtet die Bundesanstalt, wenn der Anteil der Stimmrechte des nicht börsennotierten Unternehmens, der von dem AIF gehalten wird, durch Erwerb, Verkauf oder Halten von Anteilen an dem nicht börsennotierten Unternehmen die Schwellenwerte von 10 Prozent, 20 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent und 75 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet.

(2) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit anderen AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß § 287 Absatz 1 in Verbindung mit § 288 Absatz 1, informiert die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die folgenden Stellen über den Kontrollerwerb:

1.
das nicht börsennotierte Unternehmen,

2.
die Anteilseigner, soweit deren Identität und Adresse der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft

a)
vorliegen,

b)
von dem nicht börsennotierten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden können oder

c)
über ein Register, zu dem die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Zugang hat oder erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können und

3.
die Bundesanstalt.

(3) Die Mitteilung nach Absatz 2 erhält die folgenden zusätzlichen Angaben:

1.
die sich hinsichtlich der Stimmrechte ergebende Situation,

2.
die Bedingungen, unter denen die Kontrolle erlangt wurde, einschließlich Nennung der einzelnen beteiligten Anteilseigner, der zur Stimmabgabe in ihrem Namen ermächtigten natürlichen oder juristischen Personen und gegebenenfalls der Beteiligungskette, über die die Stimmrechte tatsächlich gehalten werden,

3.
das Datum, an dem die Kontrolle erlangt wurde.

(4) 1In seiner Mitteilung nach Absatz 2 Nummer 1 ersucht die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vorstand des Unternehmens, entweder die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst unverzüglich von der Erlangung der Kontrolle durch den AIF und von den Informationen gemäß Absatz 3 in Kenntnis zu setzen. 2Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass der Vorstand entweder die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß informiert.

(5) Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 werden so rasch wie möglich, aber nicht später als zehn Arbeitstage nach dem Tag, an dem der AIF die entsprechende Schwelle erreicht, über- oder unterschritten hat oder die Kontrolle über das nicht börsennotierte Unternehmen erlangt hat, gemacht.

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Zitierungen von § 289 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 289 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7b KAGB Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung (vom 15.12.2023)
... § 278 oder mit § 286 Absatz 1, § 272e Absatz 3, § 272g Absatz 5 und 6 Satz 2, § 289 , § 312 Absatz 6a Satz 1, § 330a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Artikel 4 Absatz 2 und 3 ...
§ 54 KAGB Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland (vom 02.08.2021)
... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach Absatz 4 die §§ 80 bis 161 und 273 bis 292c entsprechend anzuwenden. (6) Die §§ 24c, 25h und 25j bis 25m des ...
§ 66 KAGB Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist (vom 02.08.2021)
... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach Absatz 4 die §§ 80 bis 161 und 273 bis 292c entsprechend ...
§ 142 KAGB Satzung (vom 02.08.2021)
... Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital nach den §§ 273 bis 277 und 285 bis 292c zum Nutzen der Aktionäre sein. Die Satzung von ...
§ 150 KAGB Gesellschaftsvertrag (vom 01.01.2024)
... geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften nach den §§ 273 bis 277 und 285 bis 292c zum Nutzen der Anleger sein. Der Gesellschaftsvertrag von ...
§ 261 KAGB Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen (vom 15.12.2023)
... oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 in Verbindung mit den §§ 273 bis 277, der §§ 337 und 338 oder an ... in Vermögensgegenstände im Sinne von Absatz 1 Nummer 4, gelten die §§ 287 bis 292 ...
§ 282 KAGB Anlageobjekte, Anlagegrenzen (vom 18.03.2016)
... Spezial-AIF verwaltet, die in § 287 genannten Voraussetzungen, sind die §§ 287 bis 292 ...
§ 287 KAGB Geltungsbereich (vom 03.01.2018)
... Die §§ 287 bis 292 sind anzuwenden auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, 1. die AIF verwalten, ... über ein nicht börsennotiertes Unternehmen erlangen. (2) Die §§ 287 bis 292 sind nicht anzuwenden, wenn das nicht börsennotierte Unternehmen 1. ein ... oder die Verwaltung von Immobilien ist. (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist § 289 Absatz 1 auch auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuwenden, die AIF verwalten, die eine ... Paragraphen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (5) Die §§ 287 bis 292 gelten vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen, die in Artikel 6 der ...
§ 288 KAGB Erlangen von Kontrolle
... Für die Zwecke der §§ 287 bis 292 bedeutet Kontrolle im Fall nicht börsennotierter Unternehmen die Erlangung von mehr ...
§ 330 KAGB Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland (vom 18.03.2016)
... AIF-Verwaltungsgesellschaft den Anforderungen des § 35 und gegebenenfalls der §§ 287 bis 292 entsprechen, b) die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft eine oder ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... § 285 in einen dort genannten Vermögensgegenstand investiert, 76. entgegen § 289 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 eine Unterrichtung, eine Information oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht ...
§ 353 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF (vom 01.08.2022)
... §§ 67, 148 oder 158 und gegebenenfalls des § 261 Absatz 7 und der §§ 287 bis 292 einhalten oder eine Erlaubnis oder Registrierung gemäß diesem Gesetz ... Absatz 7, § 263 Absatz 2, die §§ 271, 272, 274, 285 Absatz 2 und 3, §§ 286 bis 292, 300, 303, 308 und 339 bis 344, 352 bis 354 entsprechend; sofern allerdings der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 2 FoStoG Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... § 278 oder mit § 286 Absatz 1, § 272e Absatz 3, § 272g Absatz 5 und 6 Satz 2, § 289 , § 312 Absatz 6a Satz 1, § 330a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Artikel 4 Absatz 2 und 3 ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 2 FiMaAnpG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Spezial-AIF verwaltet, die in § 287 genannten Voraussetzungen, sind die §§ 287 bis 292 anzuwenden." 49. In § 287 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... § 285 in einen dort genannten Vermögensgegenstand investiert, 76. entgegen § 289 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 eine Unterrichtung, eine Information oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht ...