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§ 325 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 325 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland



(1) 1Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß § 56 die Bundesrepublik Deutschland ist und die von der Bundesanstalt eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten EU-AIF oder inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle oder professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen. 2§ 321 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft" „ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft" heißen muss.

(2) § 321 Absatz 2 bis 4 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass

1.
es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft" „ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft" heißen muss,

2.
im Rahmen von § 321 Absatz 3 die Bundesanstalt zusätzlich der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mitteilt, dass die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien des angezeigten AIF an professionelle Anleger im Inland beginnen kann, und

3.
bei zulässigen Änderungen nach § 321 Absatz 4 die Bundesanstalt unverzüglich die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unterrichtet, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder zusätzlich vertriebenen AIF betreffen.

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Zitierungen von § 325 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 325 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KAGB Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... 330 und 3. nach dem Zeitpunkt nach Nummer 2 die Einhaltung der §§ 322 und 324 bis 328 durch die Verwaltungsgesellschaften und durch andere von der Bundesanstalt ... 3. nach dem Zeitpunkt nach Nummer 2 die nach § 322 Absatz 2, § 324 Absatz 2, § 325 Absatz 1 , § 326 Absatz 2, § 327 Absatz 1 oder § 328 Absatz 2 erforderliche Anzeige.  ...
§ 7 KAGB Sofortige Vollziehbarkeit (vom 19.12.2014)
... gemäß § 321 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung mit § 322 Absatz 4, § 325 Absatz 2, § 326 Absatz 3 oder § 329 Absatz 4 zum Schutz der Anleger Maßnahmen, ...
§ 11 KAGB Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF (vom 02.08.2021)
...  b) die Anzeige nach § 320 Absatz 1, § 322 Absatz 2, § 324 Absatz 2, § 325 Absatz 1 , § 326 Absatz 2, § 327 Absatz 1, § 328 Absatz 2, § 330 Absatz 2, § 332 ...
§ 12 KAGB Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die europäischen Aufsichtsbehörden und an die das Unternehmensregister führende Stelle (vom 01.08.2022)
...  7. der Zeitpunkt, ab dem die Passregelung nach den §§ 57, 58, 65, 66, 322, 324 bis 328 und 331 bis 334 angewendet wurde. (4) Die Bundesanstalt meldet der ... deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, a) im Inland nach § 325 Absatz 2 Nummer 3 und b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen ... deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, a) im Inland nach § 325 Absatz 2 Nummer 3 und b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des ...
§ 57 KAGB Zulässigkeit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF und EU-AIF sowie des Vertriebs von AIF gemäß den §§ 325, 326, 333 oder 334 durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften (vom 02.08.2021)
§ 295 KAGB Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften (vom 02.08.2021)
... ab dem Zeitpunkt, auf den in Nummer 1 verwiesen wird, nach den Voraussetzungen der §§ 321 bis 328 oder § 330a. Abweichend von Satz 1 darf eine ... für den Vertrieb an semiprofessionelle Anleger genannten Voraussetzungen der §§ 321 bis 328 oder § 330a oder b) nach den Voraussetzungen der §§ 317 bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts
...  2. In § 45 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 7" durch die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 7" durch die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 3. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter ... 1 Satz 2" ersetzt. 3. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 325 Absatz 1a" ersetzt. 4. In ... 1 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 325 Absatz 1a" ersetzt. 4. In § 160 Absatz 1 wird nach dem Wort ... das Wort „entsprechend" eingefügt, werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 1 und 7," durch die Angabe „§ 325 Absatz 1," sowie die Angabe ... die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 1 und 7," durch die Angabe „§ 325 Absatz 1," sowie die Angabe „§ 335" durch die Wörter „die ...

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 26 DiRUG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Stelle" ersetzt. 3. In § 160 Absatz 1 werden die Wörter „ § 325 Absatz 1, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6" durch die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1b, 2a, 2b, 5 und ... „§ 325 Absatz 1, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6" durch die Wörter „ § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1b, 2a, 2b, 5 und 6" und die Wörter „329 Absatz 1, 2 und 4" durch die Wörter ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... zu vertreiben, muss sie dies der Bundesanstalt gemäß den §§ 322, 324, 325 , 326, 327, 328, 332, 333 oder § 334 anzeigen. Das Vertriebsrecht nach Satz 2 erlischt zu dem ...