§ 159a Feststellung des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft ist spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres den Gesellschaftern zur Feststellung vorzulegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... c) Nach der Angabe zu § 159 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 159a Feststellung des Jahresabschlusses". d) Nach der Angabe zu § 260 werden die ... „Protokoll in Textform" ersetzt. 47. Nach § 159 wird folgender § 159a eingefügt: „§ 159a Feststellung des Jahresabschlusses Der ... 47. Nach § 159 wird folgender § 159a eingefügt: „ § 159a Feststellung des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss einer geschlossenen ... 362 Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz § 148 Absatz 1 und die §§ 159a , 160 Absatz 1 in der ab dem 2. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf ...
Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
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