(1)
1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des inländischen geschlossenen Masterfonds hat der Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um die Anforderungen an einen geschlossenen Feederfonds nach diesem Gesetz oder der Vorschriften des Herkunftsstaates des geschlossenen Feederfonds zu erfüllen.
2Beide Verwaltungsgesellschaften haben hierüber eine Vereinbarung in entsprechender Anwendung der Artikel 8 bis 14 der
Richtlinie 2010/44/EU abzuschließen (geschlossene Master-Feeder-Vereinbarung).
3Werden geschlossene Masterfonds und geschlossene Feederfonds von derselben Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten unter entsprechender Berücksichtigung der in den Artikeln 15 bis 19 der
Richtlinie 2010/44/EU genannten Inhalte ersetzt werden.
(2) Wenn für den geschlossenen Masterfonds und den geschlossenen Feederfonds unterschiedliche Verwahrstellen beauftragt wurden, haben diese eine Vereinbarung in entsprechender Anwendung der Artikel 24 bis 26 der
Richtlinie 2010/42/EU über den Informationsaustausch abzuschließen, um sicherzustellen, dass beide ihre Pflichten erfüllen (Verwahrstellenvereinbarung).
(3) Wurden für den geschlossenen Masterfonds und den geschlossenen Feederfonds unterschiedliche Abschlussprüfer bestellt, haben diese eine Vereinbarung in entsprechender Anwendung der Artikel 27 und 28 der
Richtlinie 2010/44/EU über den Informationsaustausch und die Pflichten nach
§ 272b Absatz 6 Satz 1 bis 3 abzuschließen, um sicherzustellen, dass beide Abschlussprüfer ihre Pflichten erfüllen (Abschlussprüfervereinbarung).
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 272a KAGB Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften (vom 01.01.2023) ... die entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten gemäß § 272d Absatz 1 Satz 2 , 4. die Verwahrstellenvereinbarung im Sinne des § 272d Absatz 2, wenn für den ... § 272d Absatz 1 Satz 2, 4. die Verwahrstellenvereinbarung im Sinne des § 272d Absatz 2 , wenn für den geschlossenen Masterfonds und den geschlossenen Feederfonds verschiedene ... Verwahrstellen beauftragt wurden, 5. die Abschlussprüfervereinbarung im Sinne des § 272d Absatz 3 , wenn für den geschlossenen Masterfonds und den geschlossenen Feederfonds verschiedene ...
§ 272b KAGB Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht (vom 01.01.2023) ... Masterfonds, 4. eine Zusammenfassung der geschlossenen Master-Feeder-Vereinbarung nach § 272d Absatz 1 Satz 2 oder der entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten nach § ... 1 Satz 2 oder der entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten nach § 272d Absatz 1 Satz 3 , 5. einen Hinweis auf die Möglichkeiten für die Anleger, weitere ...
§ 272c KAGB Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen (vom 02.08.2021) ... 272a Absatz 1 Satz 2 erteilt worden ist und die geschlossene Master-Feeder-Vereinbarung nach § 272d Absatz 1 Satz 2 oder 3 und, falls erforderlich, die Verwahrstellenvereinbarung nach § 272d Absatz 2 und die ... § 272d Absatz 1 Satz 2 oder 3 und, falls erforderlich, die Verwahrstellenvereinbarung nach § 272d Absatz 2 und die Abschlussprüfervereinbarung nach § 272d Absatz 3 wirksam geworden sind. ... Verwahrstellenvereinbarung nach § 272d Absatz 2 und die Abschlussprüfervereinbarung nach § 272d Absatz 3 wirksam geworden sind. (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung ...
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... Jahresbericht § 272c Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen § 272d Vereinbarungen bei geschlossenen Master-Feeder-Strukturen § 272e Pflichten der ... die entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten gemäß § 272d Absatz 1 Satz 2 , 4. die Verwahrstellenvereinbarung im Sinne des § 272d Absatz 2, wenn für ... § 272d Absatz 1 Satz 2, 4. die Verwahrstellenvereinbarung im Sinne des § 272d Absatz 2 , wenn für den geschlossenen Masterfonds und den geschlossenen Feederfonds verschiedene ... Verwahrstellen beauftragt wurden, 5. die Abschlussprüfervereinbarung im Sinne des § 272d Absatz 3 , wenn für den geschlossenen Masterfonds und den geschlossenen Feederfonds verschiedene ... Masterfonds, 4. eine Zusammenfassung der geschlossenen Master-Feeder-Vereinbarung nach § 272d Absatz 1 Satz 2 oder der entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten nach § ... 1 Satz 2 oder der entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten nach § 272d Absatz 1 Satz 3 , 5. einen Hinweis auf die Möglichkeiten für die Anleger, weitere ... 272a Absatz 1 Satz 2 erteilt worden ist und die geschlossene Master-Feeder-Vereinbarung nach § 272d Absatz 1 Satz 2 oder 3 und, falls erforderlich, die Verwahrstellenvereinbarung nach § 272d Absatz 2 und die ... § 272d Absatz 1 Satz 2 oder 3 und, falls erforderlich, die Verwahrstellenvereinbarung nach § 272d Absatz 2 und die Abschlussprüfervereinbarung nach § 272d Absatz 3 wirksam geworden sind. ... Verwahrstellenvereinbarung nach § 272d Absatz 2 und die Abschlussprüfervereinbarung nach § 272d Absatz 3 wirksam geworden sind. (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung ... geschlossenen Masterfonds keine Anteile an einem geschlossenen Feederfonds halten. § 272d Vereinbarungen bei geschlossenen Master-Feeder-Strukturen (1) Die ... b) In Satz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1" ein Komma und die Angabe „ § 272d " eingefügt. 89. § 298 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ... bb) In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 175" die Angabe „oder § 272d " eingefügt. 105. § 318 wird wie folgt geändert: a) In ... 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 wird nach der Angabe „§ 175" die Angabe „oder § 272d " eingefügt. 107. In § 321 Absatz 4 Satz 1 und § 322 Absatz 5 Satz 1 ...