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§ 295a - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 295a Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland



(1) 1Eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann den Vertrieb von Anteilen oder Aktien, gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere Anteilklassen, eines von ihr verwalteten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 310 vertriebenen EU-OGAW widerrufen. 2Eine AIF-Verwaltungsgesellschaft kann den Vertrieb von Anteilen oder Aktien, gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere, eines von ihr verwalteten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß den §§ 320, 323, auch in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, gemäß den §§ 329 oder 330 vertriebenen AIF widerrufen. 3Zum Widerruf nach Satz 1 und 2 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.
es ist ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme - ohne Kosten oder Abzüge - sämtlicher Anteile oder Aktien, gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere Anteilklassen, für die der Vertrieb im Inland widerrufen werden soll, abgegeben worden, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell - direkt oder über Finanzintermediäre - an alle Anleger gerichtet ist, deren Identität bekannt ist; diese Verpflichtung besteht nicht, wenn es sich um geschlossene AIF oder um AIF handelt, die durch die Verordnung (EU) 2015/760 reguliert sind;

2.
die Absicht, den Vertrieb zu widerrufen, ist mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschließlich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von OGAW oder AIF üblich und für einen typischen OGAW-Anleger oder AIF-Anleger geeignet ist, bekannt gemacht worden;

3.
vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern sind mit Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet worden, um jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der betreffenden Anteile oder Aktien zu verhindern.

4Im Fall von EU-OGAW oder an Privatanleger vertriebener EU-AIF oder ausländischer AIF werden die unter Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Informationen in deutscher Sprache bereitgestellt und enthalten eine eindeutige Beschreibung dazu, welche Folgen es für die Anleger hat, wenn sie das Angebot zur Rücknahme oder zum Rückkauf ihrer Anteile oder Aktien nicht annehmen.

(2) Ab dem Datum des Widerrufs darf die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die AIF-Verwaltungsgesellschaft die betroffenen Anteile oder Aktien nicht mehr vertreiben.

(3) Für die Dauer von 36 Monaten ab dem Datum des Widerrufs darf die AIF-Verwaltungsgesellschaft Pre-Marketing für die von dem Vertriebswiderruf betroffenen AIF-Anteile oder -Aktien oder für vergleichbare Anlagestrategien oder Anlagekonzepte nicht betreiben.

(4) Bezieht sich der Widerruf des Vertriebs auf Anteile oder Aktien an AIF, die im Inland zum Vertrieb gemäß den §§ 320, 329 oder 330 zugelassen sind, zeigt die AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt den Widerruf des Vertriebs an und weist die Einhaltung der jeweils erforderlichen Voraussetzungen nach Absatz 1 nach.

(5) 1In den Fällen des § 310 prüft die Bundesanstalt, ob die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW der Bundesanstalt eine Anzeige der OGAW-Verwaltungsgesellschaft über den beabsichtigten Widerruf des Vertriebs übermittelt hat, die Angaben zu den in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen enthält. 2Ab dem Datum des Widerrufs findet § 310 Absatz 4 keine Anwendung mehr. 3Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW der Bundesanstalt den Vertriebswiderruf hinsichtlich einzelner Teilinvestmentvermögen oder Anteilklassen mit, so hat die OGAW-Verwaltungsgesellschaft die Bundesanstalt über geänderte Angaben und Unterlagen hinsichtlich der weiter vertriebenen Teilinvestmentvermögen oder Anteilklassen entsprechend § 310 Absatz 4 Satz 1 zu unterrichten. 4Dabei ist § 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu berücksichtigen. 5Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft darf die geänderten Unterlagen erst nach der Unterrichtung im Geltungsbereich dieses Gesetzes einsetzen.

(6) 1In den Fällen des § 323, auch in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, prüft die Bundesanstalt, ob die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt eine Anzeige der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft über den beabsichtigten Widerruf des Vertriebs übermittelt hat, die Angaben zu den in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen enthält. 2Ab dem Datum des Widerrufs gilt § 323 Absatz 3, auch in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, entsprechend weiter.





 

Frühere Fassungen von § 295a KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.08.2021Artikel 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 295a KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 295a KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KAGB Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... (5) Die Bundesanstalt überwacht ferner 1. die Einhaltung der §§ 293 bis 311, 314 bis 321, 323 und 330a sowie der sonstigen beim Vertrieb zu beachtenden Vorschriften ...
§ 7b KAGB Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung (vom 15.12.2023)
... 1 Nummer 1, § 155 Satz 1, § 200 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 204 Absatz 1, § 295a Absatz 4 , § 295b Absatz 2 Satz 2, § 306b Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, § 312 Absatz 1 und 4 ...
§ 311 KAGB Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW (vom 02.08.2021)
... erfüllt sind, 3. entgegen einer Anzeige des Vertriebswiderrufs gemäß § 295a Absatz 5 Satz 1 nach dem Datum des Widerrufs weiter vertrieben oder den Pflichten nach § 295b Absatz 1 nicht ...
§ 314 KAGB Untersagung des Vertriebs (vom 02.08.2021)
... nicht gezahlt wird, 11. entgegen einer Anzeige des Vertriebswiderrufs gemäß § 295a Absatz 4 nach dem Datum des Widerrufs weiter vertrieben oder den Pflichten nach § 295b Absatz 2 und 3 ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 77a. entgegen § 295a Absatz 2 einen Anteil vertreibt, 77b. entgegen § 295a Absatz 3, § 306b Absatz 6 Satz 1 ... 77a. entgegen § 295a Absatz 2 einen Anteil vertreibt, 77b. entgegen § 295a Absatz 3 , § 306b Absatz 6 Satz 1 oder § 331a Absatz 5 Pre-Marketing betreibt, 77c. ... 306b Absatz 6 Satz 1 oder § 331a Absatz 5 Pre-Marketing betreibt, 77c. entgegen § 295a Absatz 5 Satz 5 eine Unterlage einsetzt, 77d. entgegen § 295b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... eines nach § 316 KAGB vertriebenen AIF (§ 315 Absatz 2 KAGB) oder - nach § 295a Absatz 1 Satz 2 KAGB ; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 284 ...

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 63 WpHG Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung *) (vom 28.11.2021)
... der Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt werden. Die §§ 293 bis 297, 303 bis 307 des Kapitalanlagegesetzbuchs bleiben unberührt. Bei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Nach der Angabe zu § 295 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 295a Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland § 295b ... §§ 331, 331a" ersetzt. 86. Nach § 295 werden die folgenden §§ 295a und 295b eingefügt: „§ 295a Widerruf des grenzüberschreitenden ... Nach § 295 werden die folgenden §§ 295a und 295b eingefügt: „ § 295a Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland (1) Eine ... „3. entgegen einer Anzeige des Vertriebswiderrufs gemäß § 295a Absatz 5 Satz 1 nach dem Datum des Widerrufs weiter vertrieben oder den Pflichten nach § 295b Absatz 1 nicht ... „11. entgegen einer Anzeige des Vertriebswiderrufs gemäß § 295a Absatz 4 nach dem Datum des Widerrufs weiter vertrieben oder den Pflichten nach § 295b Absatz 2 und 3 ... 77 werden die folgenden Nummern 77a bis 77d eingefügt: „77a. entgegen § 295a Absatz 2 einen Anteil vertreibt, 77b. entgegen § 295a Absatz 3, § 306b Absatz 6 ... „77a. entgegen § 295a Absatz 2 einen Anteil vertreibt, 77b. entgegen § 295a Absatz 3 , § 306b Absatz 6 Satz 1 oder § 331a Absatz 5 Pre-Marketing betreibt, 77c. ... 306b Absatz 6 Satz 1 oder § 331a Absatz 5 Pre-Marketing betreibt, 77c. entgegen § 295a Absatz 5 Satz 5 eine Unterlage einsetzt, 77d. entgegen § 295b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 ...
Artikel 2 FoStoG Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 1 Nummer 1, § 155 Satz 1, § 200 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 204 Absatz 1, § 295a Absatz 4 , § 295b Absatz 2 Satz 2, § 306b Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, § 312 Absatz 1 und 4 ...