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Änderung § 124 KAGB vom 26.11.2015

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§ 124 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 124 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
(Textabschnitt unverändert)

§ 124 Rechtsform, anwendbare Vorschriften


(1) 1 Offene Investmentkommanditgesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben werden. 2 Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(Text alte Fassung)

(2) Auf die offene Investmentkommanditgesellschaft sind § 93 Absatz 8, § 94 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 und § 96 Absatz 1 entsprechend anwendbar.

(Text neue Fassung)

(2) Auf die offene Investmentkommanditgesellschaft sind § 93 Absatz 7 und § 96 Absatz 1 entsprechend anwendbar.