Änderung § 100 KAGB vom 18.03.2016

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§ 100 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2016 geltenden Fassung
§ 100 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
(Textabschnitt unverändert)

§ 100 Abwicklung des Sondervermögens


(1) Erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht,

1. wenn das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft steht, das Sondervermögen auf die Verwahrstelle über,

(Text alte Fassung)

2. wenn es im Miteigentum der Anleger steht, das Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Verwahrstelle über.

(2) Die Verwahrstelle hat das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen.

(3) 1 Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen übertragen. 2 Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. 3 § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. 4 Abweichend von Satz 1 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines Spezialsondervermögens auf eine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der Bundesanstalt; die Übertragung ist der Bundesanstalt anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

2. wenn es im Miteigentum der Anleger steht, das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Verwahrstelle über.

(2) 1 Die Verwahrstelle hat das Sondervermögen unter Wahrung der Interessen der Anleger abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. 2 Anlagegrenzen müssen im Rahmen der Abwicklung nicht mehr eingehalten werden. 3 Für die Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen der Verwahrstelle im Rahmen der Abwicklung gilt § 93 Absatz 3 entsprechend.

(3) 1 Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen übertragen. 2 Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. 3 § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. 4 Abweichend von Satz 1 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines Spezialsondervermögens auf eine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der Bundesanstalt; die Übertragung ist der Bundesanstalt anzuzeigen. 5 Die Bundesanstalt hat der Kapitalverwaltungsgesellschaft das Datum des Eingangs der Anzeige zu bestätigen.




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