| § 285 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2016 geltenden Fassung | § 285 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 16.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97 |
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(Textabschnitt unverändert) § 285 Anlageobjekte | |
| (Text alte Fassung) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für das Investmentvermögen nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann. | (Text neue Fassung) (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für das Investmentvermögen nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann. (2) (aufgehoben) |