Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 361 KAGB vom 26.06.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 WpIGEG am 26. Juni 2021 und Änderungshistorie des KAGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 361 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung
§ 361 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 361 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 361 Übergangsvorschriften zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3


vorherige Änderung

 


(1) § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist erstmals auf externe Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuwenden, denen ab dem 26. Juni 2021 neben der kollektiven Vermögensverwaltung eine Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung erteilt wird.

(2) Auf externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen bis zum 26. Juni 2021 neben der kollektiven Vermögensverwaltung eine Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung erteilt wurde, ist § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 erstmals ab dem 26. Juni 2023 anzuwenden.