Änderung § 40 KAGB vom 02.08.2021

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§ 40 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung
§ 40 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 02.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 Abberufung von Geschäftsleitern; Tätigkeitsverbot


(Text neue Fassung)

§ 40 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundesanstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen oder einer anderen verantwortlichen natürlichen Person, die in der Kapitalverwaltungsgesellschaft tätig ist, die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.



(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundesanstalt, anstatt die Erlaubnis aufzuheben, die verantwortlichen Geschäftsleiter verwarnen oder ihre Abberufung verlangen und ihnen oder einer anderen verantwortlichen natürlichen Person, die in der Kapitalverwaltungsgesellschaft tätig ist, die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalverwaltungsgesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § 23 Nummer 3 genannten Anforderungen genügen. 2 § 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung

 


(3) 1 Die Bundesanstalt kann ein Aufsichtsorganmitglied verwarnen oder seine Abberufung verlangen und einer solchen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn

1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht zuverlässig ist oder

2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht die erforderliche Sachkunde besitzt.

2 Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsorgan erfolgt allein nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze und gesetzlichen Mitbestimmungsvereinbarungen.




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