§ 260c KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung | § 260c KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 02.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498 |
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(Text alte Fassung) § 260c (neu) | (Text neue Fassung)§ 260c Rücknahme von Anteilen |
§ 98 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von Infrastruktur-Sondervermögen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt. |