Änderung § 272f KAGB vom 02.08.2021

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§ 272f KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung
§ 272f KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 02.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 272f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 272f Mitteilungspflichten der Bundesanstalt


vorherige Änderung

 


Sind die Anlagebedingungen sowohl des geschlossenen Masterfonds als auch des geschlossenen Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den geschlossenen Feederfonds verwaltet, unverzüglich über

1. jede Entscheidung,

2. jede Maßnahme,

3. jede Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sowie

4. alle nach § 38 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen,

die den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder seinen Abschlussprüfer betreffen.




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