Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 292b KAGB vom 02.08.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 FoStoG am 2. August 2021 und Änderungshistorie des KAGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 292b KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung
§ 292b KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 02.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 292b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 292b Liquiditäts- und Absicherungsanlagen


vorherige Änderung

 


(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines Entwicklungsförderungsfonds einen Betrag, der insgesamt 30 Prozent des Wertes des Fonds entspricht, nur halten in

1. Bankguthaben;

2. Geldmarktinstrumenten;

3. Anteilen an Spezial-AIF nach Maßgabe des § 196 Absatz 1 Satz 2, die nach den Anlagebedingungen ausschließlich in Vermögensgegenstände nach den Nummern 1, 2 und 4 Buchstabe a anlegen dürfen, und

4. Wertpapieren, die

a) zur Sicherung der in Artikel 18.1 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1297), das durch das Protokoll Nr. 1 zur Änderung der Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und/oder zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vom 13. Dezember 2007 (ABl. C 306 vom 17.12.2007, S. 165, 172) geändert worden ist, genannten Kreditgeschäfte von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zugelassen sind oder deren Zulassung nach den Emissionsbedingungen beantragt wird, sofern die Zulassung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

b) entweder an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel zugelassen oder die festverzinsliche Wertpapiere sind, soweit ihr Wert einen Betrag von 5 Prozent des Wertes des Entwicklungsförderungsfonds nicht übersteigt.

(2) 1 Die AIF-Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass durch die Anlagen gemäß Absatz 1 Nummer 2 bis 4 keines der in § 1 Absatz 19 Nummer 10a genannten Ziele erheblich beeinträchtigt wird. 2 Die Anlagegrenze von 30 Prozent gemäß Absatz 1 gilt erst, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung des Entwicklungsförderungsfonds eine Frist von vier Jahren verstrichen ist.

(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines Entwicklungsförderungsfonds Derivate zu Absicherungszwecken erwerben.