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Änderung § 362 KAGB vom 02.08.2021

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§ 362 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung
§ 362 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 02.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 362 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 362 Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz


vorherige Änderung

 


1 § 148 Absatz 1 und die §§ 159a, 160 Absatz 1 in der ab dem 2. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen und Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 148 Absatz 1 und § 160 Absatz 1 in der bis einschließlich 1. August 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungsunterlagen und Jahresberichte für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr.