Änderung § 48 KAGB vom 16.08.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 48 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2021 geltenden Fassung
§ 48 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist


(Text neue Fassung)

§ 48 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ist der geschlossene inländische Publikums-AIF im Sinne des § 46 nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, tritt an die Stelle des Ablaufs des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres im Sinne des § 325 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs der Ablauf des sechsten Monats.

(2) § 326 des Handelsgesetzbuchs über die größenabhängigen Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften ist nicht anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 



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