Änderung § 363 KAGB vom 16.08.2021

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§ 363 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2021 geltenden Fassung
§ 363 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 363 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 363 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes


vorherige Änderung

 


1 Die §§ 45 bis 47, 123 und 135 in der ab 17. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse, Lageberichte und Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die §§ 46 bis 48a und die §§ 123 und 135 in der bis einschließlich 16. August 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte, Jahresabschlüsse und Lageberichte für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr; § 353 Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt.

 



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