§ 364 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 364 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 26 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
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(Text alte Fassung) § 364 (neu) | (Text neue Fassung)§ 364 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie |
1 Die §§ 12, 160 und 353 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr. |