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Änderung § 16a KAGB vom 16.04.2026

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§ 16a KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2026 geltenden Fassung
§ 16a KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97

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§ 16a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16a Verbot von Verbraucherkrediten


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AIF dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Kredite an Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergeben und keine Kreditdienstleistungen für solche Verbraucher erbringen.