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Änderung § 161 KAGB vom 16.04.2026
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| § 161 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.04.2026 geltenden Fassung | § 161 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 16.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 161 Auflösung und Liquidation | |
(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht bei der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nicht. (2) 1 Ein Gesellschafter der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 § 132 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. | |
| (Text alte Fassung) (3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft abgewickelt, hat der Liquidator jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht. | (Text neue Fassung) (3) 1 Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft abgewickelt, hat der Liquidator jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht. 2 Auf die Prüfung des Abwicklungsberichts ist § 159 entsprechend anzuwenden. 3 Die §§ 159a, 160 gelten entsprechend. 4 Die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz auf die Beendigung der Liquidation gemäß § 148 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon unberührt. |
(4) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft. | |
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