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Änderung § 255 KAGB vom 16.04.2026
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| § 255 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.04.2026 geltenden Fassung | § 255 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 16.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 255 Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen | |
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Ausgabe von Anteilen vorübergehend auszusetzen, wenn eine Verletzung der Anlagegrenzen nach den Liquiditätsvorschriften dieses Abschnitts oder der Anlagebedingungen droht. (2) 1 In Abweichung von § 98 Absatz 1 Satz 1 können die Anlagebedingungen von Immobilien-Sondervermögen vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens alle zwölf Monate erfolgt. 2 Neue Anteile dürfen in den Fällen des Satzes 1 nur zu den in den Anlagebedingungen festgelegten Rücknahmeterminen ausgegeben werden. (3) 1 Die Rückgabe von Anteilen ist erst nach Ablauf einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten möglich. 2 Der Anleger hat nachzuweisen, dass er mindestens den in seiner Rückgabeerklärung aufgeführten Bestand an Anteilen während der gesamten 24 Monate, die dem verlangten Rücknahmetermin unmittelbar vorausgehen, durchgehend gehalten hat. 3 Der Nachweis kann durch die depotführende Stelle in Textform als besonderer Nachweis der Anteilinhaberschaft erbracht oder auf andere in den Anlagebedingungen vorgesehene Weise geführt werden. (4) 1 Anteilrückgaben sind unter Einhaltung einer Rückgabefrist von zwölf Monaten durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erklären. 2 § 227 Absatz 3 gilt entsprechend; die Anlagebedingungen können eine andere Form für den Nachweis vorsehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1 erfolgt. | |
| (Text alte Fassung) (5) Swing Pricing ist bei Immobilien-Sondervermögen unzulässig. | (Text neue Fassung) (5) Mit Einhaltung der Voraussetzungen von § 257 Absatz 1 gelten die Anforderungen des § 30a Absatz 1 dahingehend als erfüllt, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Liquiditätsmanagementinstrument der Verlängerung der Rückgabefrist im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 25a Buchstabe c ein geeignetes Liquiditätsmanagementinstrument ausgewählt hat. (6) Die nach Absatz 5 und § 30a Absatz 1 ausgewählten Liquiditätsmanagementinstrumente gelten auch für Anteile im Sinne von § 346 Absatz 1. |
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