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Änderung § 8 KAGB vom 19.12.2014

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§ 8 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2014 geltenden Fassung
§ 8 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2085
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Verschwiegenheitspflicht


(Text alte Fassung)

Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr beauftragten Personen sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes, eines Investmentvermögens oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist; § 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr beauftragten Personen sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes, eines Investmentvermögens oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. 2 § 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)