§ 48 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung | § 48 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist | |
(Text alte Fassung) (1) Ist der geschlossene inländische Publikums-AIF im Sinne des § 46 Absatz 1 nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, tritt an die Stelle des Ablaufs des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres im Sinne des § 325 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs der Ablauf des neunten Monats. | (Text neue Fassung) (1) Ist der geschlossene inländische Publikums-AIF im Sinne des § 46 nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, tritt an die Stelle des Ablaufs des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres im Sinne des § 325 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs der Ablauf des sechsten Monats. |
(2) § 326 des Handelsgesetzbuchs über die größenabhängigen Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften ist nicht anzuwenden. |