Änderung § 160 KAGB vom 23.07.2015

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§ 160 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 160 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 17 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 160 Offenlegung und Vorlage von Berichten


(Text alte Fassung)

(1) Die Offenlegung des Jahresberichts einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft erfolgt, auch wenn auf diese § 264a des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres nach Maßgabe des insoweit anzuwendenden § 325 Absatz 1 Satz 1 und 7, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs; die §§ 328, 329 Absatz 1, 2 und 4 und § 335 des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Offenlegung des Jahresberichts einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft erfolgt, auch wenn auf diese § 264a des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres nach Maßgabe des insoweit entsprechend anzuwendenden § 325 Absatz 1, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs; die §§ 328, 329 Absatz 1, 2 und 4 und die §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Bericht einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft nach Absatz 1 muss dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegeben sind.

(3) Einem Anleger der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.

(4) Die geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresbericht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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