Änderung § 124 KAGB vom 18.03.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 124 KAGB, alle Änderungen durch Artikel 1 RL2014/91/EU-UG am 18. März 2016 und Änderungshistorie des KAGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 124 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2016 geltenden Fassung
§ 124 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 124 Rechtsform, anwendbare Vorschriften


(1) 1 Offene Investmentkommanditgesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben werden. 2 Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(Text alte Fassung)

(2) Auf die offene Investmentkommanditgesellschaft sind § 93 Absatz 8 und § 96 Absatz 1 entsprechend anwendbar.

(Text neue Fassung)

(2) Auf die offene Investmentkommanditgesellschaft sind § 93 Absatz 7 und § 96 Absatz 1 entsprechend anwendbar.

(heute geltende Fassung) 



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