Änderung § 129 KAGB vom 18.03.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 129 KAGB, alle Änderungen durch Artikel 1 RL2014/91/EU-UG am 18. März 2016 und Änderungshistorie des KAGB

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§ 129 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2016 geltenden Fassung
§ 129 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 129 Verwaltung und Anlage


(1) 1 Die offene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. 2 Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens. 3 Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. 4 Die externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der offenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. 5 § 99 Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) 1 § 100 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn die offene Investmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete offene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies jeweils der Bundesanstalt angezeigt wurde. 2 § 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

(2) 1 § 100 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn die offene Investmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete offene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies jeweils der Bundesanstalt angezeigt wurde. 2 Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. 3 § 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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