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Änderung § 353a KAGB vom 18.03.2016

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§ 353a KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2016 geltenden Fassung
§ 353a KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 353a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 353a Übergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und 263


vorherige Änderung

 


1 Auf geschlossene inländische Publikums-AIF, die vor dem 18. März 2016 aufgelegt wurden, sind § 261 Absatz 4, § 262 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 263 Absatz 1 und 4 in der bis zum 17. März 2016 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Dies gilt nicht, wenn ein geschlossener inländischer Publikums-AIF, der vor dem 18. März 2016 aufgelegt wurde, die Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriften beschließt.