Änderung § 140 KAGB vom 28.03.2020

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§ 140 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 140 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 140 Rechtsform, anwendbare Vorschriften


(1) 1 Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. 2 Die Vorschriften des Aktiengesetzes sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(2) § 23 Absatz 5, die §§ 150 bis 158, 161 und 278 bis 290 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(3) Auf die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sind § 93 Absatz 7 und § 96 Absatz 1 entsprechend anwendbar.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Auf Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital sind § 93 Absatz 7, § 96 Absatz 1, § 117 Absatz 1, 2, 4 und 6 bis 9 sowie § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anwendbar. 2 Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu erstellen. 3 Bei Publikumsteilgesellschaftsvermögen müssen diese Anlagebedingungen mindestens die Angaben nach § 266 Absatz 2 enthalten. 4 Die Anlagebedingungen sowie deren Änderungen sind gemäß § 267 von der Bundesanstalt zu genehmigen. 5 Bei Spezialteilgesellschaftsvermögen sind die Anlagebedingungen sowie wesentliche Änderungen der Anlagebedingungen gemäß § 273 der Bundesanstalt vorzulegen.

(heute geltende Fassung) 



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