interne Verweise§ 139 KAGB Rechtsform (vom 02.08.2021) ... Spezial-AIF dürfen auch als Sondervermögen aufgelegt werden; die §§ 92 bis 97 , 99 bis 107 und 144 Satz 4, 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b gelten ...
§ 358 KAGB Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 2 und § 97 Absatz 1 (vom 10.06.2021) ... die sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelverwahrung bei einer der in § 97 Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen befinden, werden mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Sind ... Miteigentümer an der Sammelurkunde. Die Sammelurkunde ist gemäß § 97 Absatz 1 Satz 2 zu verwahren. Die Miteigentumsanteile an dem Sammelbestand werden auf einem gesonderten ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... angefügt: „§ 358 Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 1 und § 97 Absatz 1". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 ... auf Einzelverbriefung auszuschließen; lauten sie" eingefügt. 37. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Das Wort „Anteilscheine" wird durch die ... angefügt: „§ 358 Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 1 und § 97 Absatz 1 (1) Für in Sammelverwahrung befindliche Inhaberanteilscheine und noch nicht ... die sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelverwahrung bei einer der in § 97 Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen befinden, werden mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Sind ... entsprechend Miteigentümer an der Sammelurkunde. Die Sammelurkunde ist gemäß § 97 Absatz 1 Satz 2 zu verwahren. Die Miteigentumsanteile an dem Sammelbestand werden auf einem gesonderten Depot der ...
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
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