interne Verweise§ 105 KAGB Auflösungs- und Abwicklungsbericht (vom 16.04.2026) ... die Kapitalverwaltungsgesellschaft auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 99 erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht ...
§ 112 KAGB Verwaltung und Anlage (vom 18.03.2016) ... 36 und auch nicht als Unternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes anzusehen. § 99 ist entsprechend anzuwenden. § 100 ist entsprechend anzuwenden mit der ...
§ 129 KAGB Verwaltung und Anlage (vom 01.01.2024) ... die Verwaltung der Mittel der offenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. § 99 Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend. (2) § 100 ist entsprechend anzuwenden mit der ...
§ 139 KAGB Rechtsform (vom 16.04.2026) ... Investmentvermögen als Sondervermögen aufgelegt, gelten die §§ 92 bis 97, 99 bis 102, 104 bis 107 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 und 5 sowie § 144 Satz 4, 5 Nummer 1 ...
§ 144 KAGB Verwaltung und Anlage (vom 18.03.2016) ... 36 und auch nicht als Unternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes anzusehen. § 99 ist mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. eine Kündigung ...
§ 154 KAGB Verwaltung und Anlage (vom 16.04.2026) ... der Mittel der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. § 99 Absatz 1 bis 4 ist mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. eine Kündigung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFondsrisikobegrenzungsgesetz
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Artikel 1 FoRiBG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs 1) ... durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen." 51. § 99 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die ... Investmentvermögen als Sondervermögen aufgelegt, gelten die §§ 92 bis 97, 99 bis 102, 104 bis 107 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 und 5 sowie § 144 Satz 4, 5 Nummer 1 ... b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „ § 99 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend." 81. § 260a wird durch den folgenden § 260a ...
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... des Verwaltungsrechts und Abwicklung des Sondervermögens durch die Verwahrstelle nach den §§ 99 und 100 kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Genehmigung der Bundesanstalt das ... darf erst erfolgen, wenn die Bundesanstalt die Genehmigung nach Absatz 1 erteilt hat. § 99 Absatz 1 Satz 3 und 4 zweiter Teilsatz gilt entsprechend. (3) Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam ...
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