interne Verweise§ 51 KAGB Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften (vom 02.08.2021) ... §§ 293, 294, 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 301 bis 306, 306b und 312 bis 313a dieses Gesetzes anzuwenden. Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und ... 14, 293, 294, 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 301 bis 306, 306b und 312 bis 313a dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. (5) Kommt eine ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... werden die Wörter „und Einstellung" gestrichen. n) Nach der Angabe zu § 313 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 313a Widerruf des Vertriebs ... 8 Satz 1 wird die Angabe „6" durch die Angabe „7" ersetzt. 99. § 313 Absatz 3 wird aufgehoben. 100. Nach § 313 wird folgender § 313a eingefügt: ... „7" ersetzt. 99. § 313 Absatz 3 wird aufgehoben. 100. Nach § 313 wird folgender § 313a eingefügt: „§ 313a Widerruf des Vertriebs ... sonstige Mittel für die Fernkommunikation verwenden; ab dem Datum des Vertriebswiderrufs gilt § 313 für die von dem Vertriebswiderruf betroffenen Anteile oder Aktien nicht mehr. (6) ...
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